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Planung "Barrierefreies Bauen" und die Rechtsgrundlage in den 16 Bundesländern
Die DIN 18024 - Teil 2 (öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten) wurde durch die Publikation der DIN 18040-1 im Oktober 2010 formal abgelöst. In der neuen Fassung wird vor allem noch stärker versucht, auf ein möglichst breites Spektrum an Beeinträchtigungen einzugehen, beispielsweise wird hier besonderer Wert auf sensorische Behinderungen gelegt. Die DIN 18024 - Teil 1 (Straßen, Wege und Plätze) bleibt, sofern Sie überhaupt ganz oder zumindest in Teilen jemals in einem Bundesland eingeführt wurde, zunächst wirksam. Darüber hinaus soll wahrscheinlich im August 2011 auch die neue DIN 18040-2 veröffentlicht werden, die dann quasi die bisherige DIN 18025-1 (Wohnungen für Rollstuhlnutzer) und DIN 18025-2 (Barrierefreie Wohnungen) ersetzen könnte.
Soweit die formale Theorie. Nullbarriere.de fragt nun heute bei den Landesarchitektenkammern nach, welche Norm tatsächlich beim "Barrierefreien Bauen" in den jeweiligen Bundesländern Anwendung findet.
Baden-Württemberg wartet auf die Prüfung und Erfahrungen anderer Bundesländer
Jochen Stoiber von der Landesarchitektenkammer Baden-Württemberg erklärt zunächst grundsätzlich, dass eine DIN erst durch die Einbettung in einen entsprechenden Gesetzestext rechtsverbindlich wird. So lange die oberste Baurechtsbehörde - wie derzeit das Wirtschaftsministerium in Baden-Württemberg - eine neue Norm wie die DIN 18040-1 zuerst einmal prüft, beziehungsweise auch Erfahrungen der anderen Bundesländer abwartet, gilt als Grundlage hier nach wie vor die alte Grundlage, das heißt die DIN 18024-2 sowie DIN 18025-1+2 gelten als eingeführt. Privatrechtliche Bauplanungen können zwar dann die Verbesserungen der neuen Norm berücksichtigen, diese sollten allerdings unbedingt in einem entsprechenden Vertrag zwischen Planer und Bauherren in Absprache mit der Baubehörde geregelt sein, um eine eindeutige Planungsgrundlage zu gewährleisten. Dies wird vor allem für den Bau von öffentlich zugänglichen Gebäuden empfohlen.
Lesetipp: DIN 18040-1 im Oktober 2010 veröffentlicht
Auch in Bayern empfiehlt man einzelvertragliche Lösungen und wartet auf die Einführung der DIN 18040-1
In Bayern galten bisher Kommentarbroschüren zu den alten Normen, außerdem wurden einige Änderungen zugunsten der Beeinträchtigten ins Gleichstellungsgesetz aufgenommen (zum Beispiel der Einbau von induktiven Höranlagen zur Verbesserung der Kommunikation von Hörgeschädigten). Die Normen 18024 und 18025 waren jedoch nicht als technische Baubestimmung gültig, da man dort die Prüfung der neuen DIN 18040-1 abwarten wollte. Christine Degenhart, Teamsprecherin der Beratungsstelle "Barrierefreies Bauen" und Mitglied im Normenausschuss erklärt, die DIN 18040-1 habe (bundesweit) die DIN 18024-2 als Regel der Technik bereits abgelöst, die allerdings teilweise noch auf ihre allgemeine Anerkennung und damit juristisch einwandfreie Verwertbarkeit warte. Insofern empfiehlt auch Frau Degenhart derzeit eine klare Regelung im Einzelvertrag zwischen Planern und Bauherren sowie die Absprache mit der Baubehörde.
Die Bauministerkonferenz habe inzwischen die Prüfung der DIN 18040-1 anhand der Musterbauordnung initiiert. Nach erfolgreicher Prüfung erfolge dann eine Weiterempfehlung an die einzelnen Bundesländer, die allerdings selbst über die Einführung der DIN als technische Baubestimmung entscheiden könnten, so Christine Degenhart.
Berlin setzt bereits teilweise auf die neue Norm, Mecklenburg-Vorpommern verweist inoffiziell darauf
Die derzeitige Vorsitzende des Berliner Ausschusses "Barrierefreie Stadt- und Gebäudeplanung" Ulrike Rau verweist zum einen darauf, dass (mit einigen Ausnahmen) die DIN 18024 und 18025 in beiden Teilen als technische Baubestimmungen eingeführt sind und man zugleich auf die Empfehlung der Bauministerkonferenz zur neuen Norm warte. Bei öffentlich geförderten beziehungsweise finanzierten Bauvorhaben erhebe man allerdings bereits jetzt höhere Ansprüche im Sinne der DIN 18040-1 und verweist im Rundschreiben zum Barrierefreien Bauen auf das entsprechende Handbuch des Senats (siehe Punkt 4.1.).
Ausgesprochen eloquent und engagiert wirkt Dr. Antje Bernier als neue Ansprechpartnerin in Mecklenburg-Vorpommern: Immerhin finde zwar inzwischen ein länderübergreifender Austausch für den Bereich "Barrierefreies Bauen" statt, diese Arbeit könne allerdings durchaus auch beispielsweise in der Arbeit des Ausschusses "Planen und Bauen" der Bundesarchitektenkammer intensiviert werden. Rechtskraft haben in Ihrem Bundesland nach wie vor die alten Normen, in Gesprächen mit Planern verweise Dr. Bernier allerdings auch immer auf den aktuellen Stand der Technik, der bereits im ersten Teil der DIN 18040 publiziert ist und im zweiten für Privatwohnungen vermutlich im Sommer veröffentlicht wird.
"Der Norden hinkt hinterher...", ebenso wie Sachsen und das Saarland
In Schleswig-Holstein freut sich der Architekt und Ansprechpartner der Landesarchitektenkammer Marc Jestrimsky zunächst einmal darüber, dass dort der vor gut zwei Jahren angekündigte Start zur Arbeit am Thema "Barrierefreies Bauen" tatsächlich geglückt ist. So ist es ihm in Kooperation mit dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung gelungen, erstmals eine Fortbildung zum "Fachplaner für Barrierefreies Bauen" durchzuführen, die auch im nächsten Jahr fortgeführt wird. Man hinke dennoch so hoch im Norden noch immer auch ein bisschen hinterher. So gelten hier die alten Normen nach wie vor als eingeführt, man warte auf die Empfehlung der Bauministerkonferenz für die neue DIN 18040-1 und halte sich so lange an das gegebene Baurecht.
Ähnliches bestätigt auch Gerd Oberheid für die seine Kammer in Sachsen: Man könne nur das geltende Recht anwenden und dies sei in seinem Bundesland in den vier eingeführten Teilen der beiden alten Normen niedergeschrieben. Allerdings gelten bei der DIN 18024-1 und -2 auch teilweise Ausnahmen.
Dasselbe gilt fürs Saarland, wie der dortige Ansprechpartner Rainer Christ bestätigt.
Auch in Niedersachsen agiert man eher konservativ: Beim Bauordnungsamt in Hannover gelten die die 18024-2 und 18025 in beiden Teilen als eingeführte technische Baubestimmung. Selbst wenn die DIN 18040-1 einmal eingeführt würde, passierte dies garantiert auch wieder mit Ausnahmeregelungen in einigen Abschnitten, so der Architekt Knoll, der in diesem Fall für seine Kammer spricht.
Lehrgänge mit Blickrichtung DIN 18040 in Bremen, Hessen und Sachsen-Anhalt
Hessen gibt Gas: Die Landesarchitektenkammer hat jetzt erstmals mit Isabella Göring eine direkte Ansprechpartnerin für "Barrierefreies Bauen", die derzeit mit Ihren Kollegen intensiv am Aufbau eines zertifizierten Lehrganges arbeitet. Idealerweise würde dieser sogar noch in diesem Jahr angeboten werden können. "Natürlich betrachten wir darin die bisher eingeführten Normen als Basis. Im Blick der Betrachtung wird allerdings bereits die neue DIN 18040-1 stehen.", erklärt Frau Göring.
Auch die Geschäftsführerin der Landesarchitektenkammer Sachsen-Anhalt Frau Heise verweist Planer auf die zweite Fortbildung zum Thema. Nachdem bereits im Herbst 2010 ein eintägiges Seminar zur Publikation der DIN 18040 Teil 1 erfolgreich abgehalten wurde, ist für den bevorstehenden Sommer 2011 eine Veranstaltung zur Veröffentlichung des zweiten Teils geplant. Dementsprechend empfiehlt man auch, sich bei barrierefreien Planungsarbeiten an der neuen Norm zu orientieren, dennoch die derzeit noch gültigen, beiden alten Normen vor Augen zu haben und im Einzelfall das Optimum für den jeweiligen Bauherren im Vergleich zu erarbeiten.
In Bremen wurde inzwischen auch ein erstes Tagesseminar zur neuen DIN 18040-1 abgehalten. Die externe Ansprechpartnerin der Kammer, Frau Austermann-Frenz, differenziert in ihren Beratungen zum einen in der Bereich der öffentlich-zugängigen Gebäude, für den die neue Norm bereits publiziert wurde und verweist in diesen Fällen nach Möglichkeit auch auf deren technischen Stand. Zum anderen allerdings betont sie auch immer die formal juristische Gültigkeit der beiden alten Normen in ihren vier Teilen und betont, dass in der alltäglichen Praxis der Großteil der bei ihr anrufenden Architekten (leider) auch nur an letzterer interessiert sei.
NRW setzt (politisch) weiter auf die "barrierefreie" Landesbauordnung
In Nordrhein-Westfahlen wurden weder die DIN 18024 noch 18025 als technische Baubestimmung eingeführt, auch für die neue Norm ist dies von der Landesregierung derzeit nicht geplant. Herr Lintz von der zuständigen Landesarchitektenkammer verweist auf die gültige Landesbauordnung, in der Barrierefreiheit für zahlreiche Formen der Beeinträchtigung bereits ein in Paragrafen geregeltes Thema darstellt. Darüber hinaus würde er jedoch auch jedem Planer, der bei ihm anfragt, raten, sich an der Errungenschaften der DIN 18040-1 und demnächst Teil 2 zu orientieren, für die man schließlich jahrelang gekämpft habe und die hoffentlich möglichst bald als Regel der Technik anerkannt und damit juristisch verwertbar werde.
Empfehlungen für die neue Norm in Hamburg, Thüringen und Rheinland-Pfalz sowie Brandenburg
Wer als Planer in Rheinland-Pfalz über die entsprechenden Normen Auskunft sucht, wird auf Empfehlung des dort zuständigen Finanzministeriums in der Landesarchitektenkammer als Empfehlung zur Orientierung bereits auf beide Teile der DIN 18040 verwiesen. Zwar erkläre man auch gleichzeitig die derzeitige Rechtskraft der bisher gültigen drei Teile von 18024-2 und 18025-1+2, betone jedoch jedes Mal, dass die neue Norm bereits jetzt richtungsweisenden Charakter habe, erläutert die Ansprechpartnerin bei der Kammer, Frau Renn-Dietrich.
Ähnliches gilt auch für die Hansestadt Hamburg: Nach Auskunft des Vereins "Barrierefrei Leben", der allerdings eher für die Belange von Bauherren beziehungsweise von Menschen mit Beeinträchtigung zuständig ist, werden bereits beide Teile der DIN 18040 als Planungsempfehlung ausgesprochen. Man gehe davon aus, dass diese die noch eingeführten Teile der DIN 18024-2 und DIN 18025-1+2 vollständig ersetzen würden. Schade ist übrigens, dass bei der für Architekten zuständigen Landeskammer immer noch kein verantwortlicher Ansprechpartner für "Barrierefreies Bauen" genannt werden kann.
Nadine Metlitzky vom Factus-2-Institut ist die Ansprechpartnerin der Kammer in Thüringen. Hier sagt man, dass die beiden Teile der DIN 18040 zwar dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, allerdings nach wie vor die beiden alten Normen in ihren vier partiell eingeführten Teilen die offizielle Rechtsgrundlage bilden.
In Brandenburg hören die Architekten das Gleiche. Letztlich stehe der Bauherr vor der Entscheidung, auf welcher Grundlage er planen lasse, erklärt Heidrun Feibicke für ihre Kammer.
Übrigens: Der Bund plant derzeit, eine Forschungsarbeit zu vergeben, die das Ziel hat, einen Leitfaden zur DIN 18040-1 für Bundesbauten zu erarbeiten. Die Länder werden diese voraussichtlich mit einer entsprechenden eigenen Arbeitsgruppe begleiten. Ansprechpartner ist im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung Baudirektor Hegner.
(Stand: 19. Mai 2011)
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