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Energieausweis und EnEV 2009

 

Energieausweis und EnEV 2009

Allgemeiner Überblick und Informationen zur Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) als Teil des deutschen Baurechts beinhaltet Standardanforderungen zum effizienten Energieverbrauch von Gebäuden. Hinsichtlich des Klimaschutzes folgt die EnEV dem Konzept der Nachhaltigkeit im Sinne ihrer ökologischen Aspekte. Zur Nachhaltigkeit gehören des Weiteren die ökonomischen und sozialen Aspekte, wie z.B. das Barrierefreie Bauen.

Historischer Abriss

Anlass zur Energieeinsparung lieferte die Ölkrise der 1970er Jahre - aus ihr resultierte das Energieeinsparungsgesetz 1976 (EnEG) und die Wärmeschutzverordnung für Gebäude 1977 (WSchVO).

Mit der Wärmeschutzverordnung von 1995 ging es erstmals um die Minderung des Heizwärmebedarfs von Gebäuden durch eine bessere Dämmung der Gebäudehüllen. Der Wärmebedarfsausweis galt als Energie-Nachweis.

Die Energieeinsparverordnung trat erstmals 2002 in Kraft. Der energieeinsparende Wärmeschutz und die energieeinsparende Anlagentechnik wurden eingeführt, um den Energiebedarf bei Gebäuden zu senken. Mit der novellierten Fassung von 2004 galten als Energie-Nachweise der Energiebedarfsausweis (gleichbedeutend mit Energieausweis) und der Wärmebedarfsausweis.

Die oben genannten Energie-Nachweise gelten so lange, bis es zu baulichen bzw. anlagentechnischen Veränderungen an den Gebäuden kommt.

Aktuelle Energieausweise

Die Europäische Gebäude-Richtlinie 2003 (EU-RL 2003) verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu erhöhen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden durch die EnEV 2007 und die nun gültige EnEV 2009 umgesetzt.

Parallel zu den Pflichtausweisen gibt es auch Freiwillige Energieausweise bzw. Energiepässe für Gebäude im Bestand. Diese Ausweise stellten bis zur Einführung der EnEV 2007 z.B. die Deutsche Energie-Agentur (dena), Initiativen der Bundesländer und Kommunen aus. Sie betrafen sowohl Gebäude im Wohnbestand, im Nichtwohnbestand und öffentliche Gebäude. Die Geltungsdauer beträgt 10 Jahre ab Ausstellungsdatum.

Da der Anteil der erneuerbaren Wärme in Gebäuden laut EU gesteigert werden soll, gibt es seit Januar 2009 das Wärmegesetz. Damit muss der Eigentümer parallel zur EnEV den Wärmebedarf im Gebäude teilweise aus erneuerbaren Energien wie Solarenergie, Erd-, Umweltwärme oder Biomasse decken. Im Gegenzug dazu wird die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien auf die Energiebilanz angerechnet.

Tabelle: Vergleich EnEV 2007 und EnEV 2009
  EnEV 2007 EnEV 2009
Geltungszeitraum 1. Oktober 2007 bis  30. September 2009 Seit dem 1. Oktober 2009
Gebäudearten Alle beheizten oder gekühlten Gebäude.
Geforderte Energieausweise Für neu geplante Gebäude
Für wesentlich geänderten Baubestand
Nachweis des Wärmeschutzes der Außenbauteile bei bestimmten Änderungen im Baubestand.
Im Bestand bei Verkauf/Neuvermietung
Als öffentlicher Aushang bei Nichtwohngebäuden
Im Bestand bei Verkauf/Neuvermietung basierend auf Bedarf oder Verbrauch
Als öffentlicher Aushang bei Nichtwohngebäuden
Geltungsdauer des
Energiebedarfsausweises
Bis Änderungen an Gebäude oder Anlagentechnik stattfinden.
Im Bestand 10 Jahre ab Ausstellung für Verkauf, Neuvermietung und Aushang.
Aussteller Qualifizierte Architekten, Planer, Ingenieure, Energieberater und Handwerker bundesweit.

EnEV 2009 - Anwendungsbereich und Begriffe:

Alle Gebäude die mit Energie beheizt oder gekühlt werden, sind von der EnEV 2009 betroffen.

Ausgenommen von der EnEV 2009 sind z.B. landwirtschaftliche oder unterirdische Bauten, Glashäuser für Pflanzenzucht, Zelte und provisorische Gebäude, Kirchen, Wochenendhäuser, Betriebsgebäude unter 12°C. Für diese Gebäude gelten jedoch die Regelungen bezüglich Heizung und Klimaanlagen.

Wohngebäude: z.B. Wohn-, Alten- und Pflegeheime.

Nichtwohngebäude: z.B. Krankenhäuser, Produktionsstätten.

Kleine Gebäude: mit einer Nutzfläche unter 50m² bedürfen einer gedämmten Gebäudehülle. Ein Energieausweis ist nicht nötig.

Baudenkmäler: brauchen keinen Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung. Der Energieausweis nach baulichen Veränderungen (soweit gestattet) muss nicht öffentlich ausgehangen werden.

Wohnfläche: ergibt sich aus der Berechnung nach Wohnflächenverordnung, DIN-Normen oder anerkannten Regeln der Technik.

Nutzfläche: ist die nach den anerkannten Regeln der Technik berechnete Fläche, die beheizt oder gekühlt wird.

Gebäudenutzfläche AN: wird nach einer festgelegten Formel berechnet, bei der das beheizte Gebäudevolumen berücksichtigt wird.

Nettogrundfläche: wird nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet. Dabei wird sowohl bei Wohn- als auch bei Nichtwohngebäuden die beheizte oder gekühlte Fläche berücksichtigt.

Erneuerbare Energien: nach EnEV 2009 gehören Solar- und Windenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse dazu.

Anlagentechnik: dazu zählen Heizung, Lüftung, Kühlung, Warmwasserversorgung.

Novellierte Energieeinsparverordnung seit 1. Oktober 2009 in Kraft - EnEV 2009 für Wohn- und Nichtwohngebäude

Durch die EnEV 2009 kommt es zu einer Verschärfung der Anforderungen an Neubauten und an zu modernisierende Gebäude im Bestand. Mittels der EnEV 2009 sowie dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sollen die Klimaschutzziele der Bundesregierung - Reduzierung der CO2-Emissionen um 40% gegenüber 1990 bis zum Jahr 2020 - erreicht werden.

Was ist neu?

Der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser in Wohn- und Nichtwohngebäuden soll um durchschnittlich weitere 30 Prozent sinken. Ebenso steigt die energetische Anforderung an Außenbauteile um weitere 30 Prozent bei Modernisierung von bestehenden Gebäuden.

Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude in Bezug auf Jahres-Primärenergiebedarf (wie auch schon für Nichtwohngebäude). Wegfall Berechnungsverfahren für Jahres-Heizwärmebedarf bei Wohngebäuden.

Der Transmissionswärmeverlust HT' bezieht sich nun auf Lage und Größe des Gebäudes. Die Höchstwerte in folgender Tabelle dürfen nicht überschritten werden.

Tabelle: Höchstwerte des Transmissionswärmeverlustes HT' für verschiedene Gebäudetypen
Gebäudetyp Höchstwert des spezifischen
Transmissionswärmeverlustes
Freistehendes Wohngebäude mit AN ≤ 350m² HT' = 0,40W/(m²K)
mit AN > 350 m² HT' = 0,50 W/(m²K)
Einseitig angebautes Wohngebäude HT' = 0,45 W/(m²K)
Alle anderen Wohngebäude HT' = 0,65 W/(m²K)
Erweiterungen und Ausbauten von
Wohngebäuden gemäß EnEV 2009 § 9 Abs. 5
HT' = 0,65 W/(m²K)
AN : Gebäudenutzfläche

Neues Bilanzierungsverfahren für Wohngebäude nach DIN V 18599 zur Berechnung von Jahres-, Heiz- und Primärenergiebedarf (Neubau und Bestand).

Wegfall der 76%-Regel für Heizsysteme. Für die Berechnung dürfen nun Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften angesetzt werden.

Schrittweise Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen (siehe unten).

Überprüfung von Nachrüstungen und Anlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister.

Nachweispflicht der Fachunternehmer mit Kontrollen durch Behörden.

Neubauten:

Wohngebäude Neubau EnEV 2009
Wohngebäude Neubau EnEV 2009
  • Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp'' für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung darf einen Maximalwert nicht überschreiten.
  • Die Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustes HT' bei Wohngebäuden dürfen nicht überschritten werden (siehe Tabelle oben). Das gleiche gilt für den mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten Um der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bei Nichtwohngebäuden.
  • Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz sind einzuhalten.
  • Ebenso sind die Anforderungen an die Dichtheit der Gebäudehülle, an den Mindestwärmeschutz sowie die Regelungen zu Wärmebrücken zu beachten.

Altbauten:

Bei der Modernisierung von Altbauten ist nach der neuen EnEV 2009 folgendes zu beachten:

Wohngebäude Sanierung EnEV 2009
Wohngebäude Sanierung EnEV 2009
Tabelle: Maßnahmen und Nachweisverfahren bei der Modernisierung von Altbauten
Maßnahme Minimum der Änderung Nachweisverfahren (wahlweise)
Änderungen an Außenbauteilen Fläche der geänderten Bauteile mehr als 10%Bauteilverfahren
Festgelegte Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) dürfen nicht überschritten werden
Referenzgebäudeverfahren
geänderte Wohn- und Nichtwohngebäude überschreiten den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40%
Erweiterungen und Ausbauten Hinzukommende Nutzfläche mehr als 15m²

Für alle Eigentümer gilt seit 1. Oktober 2009:

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

Neufassung des § 5 in der EnEV 2009. Darin enthalten sind Regelungen zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien, da nach Einführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) der Einsatz erneuerbarer Energien zur Deckung eines Anteils am Wärmebedarf vorgeschrieben ist. Strom aus erneuerbaren Energien kann dann auf die Energiebilanz angerechnet werden.

Verschärfte Regelungen und Prüfpflichten

Dämmung oberster Geschossdecken

Bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume sind so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient U der Geschossdecke 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet.

Begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossecken beheizter Räume sind ab dem 31.12.2011 mit einer Dämmung zu versehen. Auch hier gilt U≤0,24W/(m²K). Als Ausnahmen gelten besondere Umstände wie unangemessener Aufwand und nicht ausreichende Wirtschaftlichkeit.

Zur Pflichterfüllung führt auch die Dämmung des über der obersten Geschossdecke liegenden, bisher ungedämmten Dachs.

Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen

Nachtspeicherheizungen die älter als 30 Jahre sind, müssen in Wohnhäusern mit mind. sechs Wohneinheiten bis 2019 durch effizientere Geräte ersetzt werden. Geräte, die nach 1990 eingebaut wurden, müssen erst 30 Jahre nach Einbau ausgetauscht werden.

Nachtspeicherheizungen, die vor dem 01.01.1990 aufgestellt wurden, dürfen ab dem 01.01.2020 nicht mehr betrieben werden.

Geräte, die ab dem 01.01.1990 aufgestellt oder eingebaut wurden, müssen spätestens nach 30 Jahren ab dem Aufstell- oder Einbaudatum außer Betrieb genommen werden.

Geräte, die in wesentlichen Bauteilen erneuert wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach der Erneuerung nicht mehr betrieben werden.

Werden mehrere Heizaggregate in einem Gebäude betrieben, ist das Alter des zweitältesten Heizaggregats für den Austauschzeitpunkt maßgebend.

Die oben genannten Regelungen gelten nicht für elektrische Speicherheizsysteme mit einer Heizleistung unter 20W/m² Nutzfläche. Damit können Passivhäuser und Niedrigst-Energiehäuser weiterhin mit Strom beheizt werden.

Anlagentechnik

Forderung nach automatischen Regelungseinrichtungen für Klima- und Lüftungsanlagen mit einem Kältebedarf (Nennleistung) von 12kW bzw. Zuluftvolumenstrom von 4000m³/h. Diese Anlagen müssen ebenso mit einer Wärmerückgewinnung ausgestattet sein (bei erstmaligem Einbau und Erneuerung der Zentralgeräte). Sie muss mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053:2007-09 entsprechen.

Dämmung von neuen Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen der Anlagen (mind. 6mm Dämmschicht, Wärmeleitfähigkeitsgruppe mind. 035).

Private Nachweise

Nach §26a soll der Vollzug der Verordnung gestärkt werden, womit folgende private Nachweise erforderlich werden, wenn an oder in bestehenden Gebäuden

  • Änderungen an Außenbauteilen vorgenommen werden,
  • oberste Geschossdecken oder darüber befindliche Dächer gedämmt werden,
  • Heizkessel und sonstige Wärmeerzeugersysteme erstmalig eingebaut oder erneuert werden,
  • Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gedämmt werden,
  • Klimaanlagen und sonstige raumlufttechnische Anlagen eingebaut oder erneuert werden.

Die Nachweise erteilt der Unternehmer, der die Änderungen vorgenommen hat. Mit der Erklärung wird bescheinigt, dass die Anforderungen der EnEV 2009 eingehalten worden sind. Die Unternehmererklärung wird dem Bauherrn oder Eigentümer nach Abschluss der Arbeiten übergeben und ist fünf Jahre aufzuheben.

Bei Arbeiten in Eigenleistung reicht eine Eigentümererklärung zur Vorlage auf Verlangen seitens der zuständigen Behörde (Art und Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten). Sofern die oberste Geschossdecke oder das Dach vor dem Inkrafttreten der EnEV 2009 gedämmt wurde, kann der Eigentümer selbst eine Bescheinigung ausstellen.

Die zuständigen Behörden sollen laut EnEV 2009 die Unternehmer- bzw. Eigentümererklärungen stichprobenweise prüfen.

Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters

In §26b sind die Aufgaben zur Einhaltung der EnEV-Vorschriften durch den Bezirksschornsteinfegermeister geregelt. Er überprüft, ob Nachrüstverpflichtungen und Anforderungen beim Einbau einer neuen Heizungsanlage erfüllt worden sind.

Bei Nichterfüllung unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die zuständige Behörde.

Mit einer Unternehmer- oder Eigentümererklärung kann der Eigentümer die Einhaltung der Pflichten ebenfalls nachweisen. Die Überprüfung der Anlagen und Bauteile durch den Bezirksschornsteinfegermeister entfällt damit.

Der Bezirksschornsteinfegermeister soll ebenso eine freiwillige Durchführung von Nachrüstmaßnahmen bei Wohngebäuden empfehlen.

Regelungen zu Nichtwohngebäuden

Nichtwohngebäude Neubau EnEV 2009
Nichtwohngebäude Neubau EnEV 2009
Nichtwohngebäude Sanierung EnEV 2009
Nichtwohngebäude Sanierung EnEV 2009

Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung darf den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfes kann nach zwei Verfahren berechnet werden, wobei das Referenzgebäude mit demselben Verfahren berechnet werden muss.

Des Weiteren müssen Höchstwerte für den mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten Um der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eingehalten werden.

Die obersten Geschossdecken oder Dächer müssen so gedämmt sein, dass auch bei Nichtwohngebäuden der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²K) nicht überschreitet.

Ebenso muss der sommerliche Wärmeschutz für zu errichtende Nichtwohngebäude eingehalten werden.

Elektrische Speicherheizsysteme dürfen in Nichtwohngebäuden nicht mehr betrieben werden, wenn diese jährlich mindestens vier Monate und auf eine Innentemperatur von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden. Dabei gilt, dass die mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizte Nutzfläche mehr als 500m² beträgt. Die Regelungen gelten hingegen nicht, wenn die elektrischen Speicherheizsysteme nicht mehr als 20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche haben.

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Autorinfo

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Frau Dipl.-Ing. Silke Hopf

10247 Berlin

Dipl.-Ing. Technischer Umweltschutz Umweltmikrobiologin

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