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Fördermittel für Umbau und Neubaufoerdermittel-umbau-neubau.htm?output=print

Bau oder Kauf von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen, Modernisierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand, Kredite und Zuschüsse

Fördermittel für Umbau und Neubau

Folgende Mittel kann man bei entsprechenden Voraussetzungen in Betracht ziehen:

modernes EFH mit 2 EtagenFrau badetRollifahrerin vor abgesenktem Oberschrank

KfW Fördermittel (Kreditinstitut für Wiederaufbau)

Wohneigentumsprogramm 124 - zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum

Den Bau oder Kauf eines selbst genutzten Eigenheims oder Eigentumswohnung fördert die KfW mit bis zu 100 000 EUR. Beim Bau sind die Kosten des Baugrundstücks (wenn es höchstens 6 Monate vor Antrags­eingang bei der KfW erworben worden ist), die Baukosten einschließlich der Baunebenkosten und die Kosten der Außenanlagen förderfähig. Beim Kauf sind der Kaufpreis, die Kosten für Instand­setzung, Umbau und Modernisierung und Nebenkosten wie die Notar- und Makler­gebühren und die Grunderwerbsteuer förderfähig.

Bei einer Mindestlaufzeit von 4 Jahren kann zwischen zwei Laufzeitvarianten gewählt werden:

  • bis zu 25 Jahre Kreditlaufzeit bei 1 bis 3 Tilgungsfreijahren
  • bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit mit vollständiger Tilgung zum Laufzeitende

Es gilt der bei Antragseingang in der KfW gültige Zinssatz.

Das KfW-Wohnungsbauprogramm ist mit anderen Fördermitteln kombinierbar, z. B. mit dem Kreditprogramm 159 - Altersgerecht Umbauen und dem Zuschuss 455-B, mit dem Kredit 159 Maßnahmen zum Einbruchschutz und dem Zuschuss 455-E.

Gewährung von zinsgünstigen Darlehen und Zuschüssen zur Förderung von Modernisierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand

Das Kreditprogramm 159 - Altersgerecht Umbauen ist ein zinsgünstiges Darlehen mit einem Kreditbetrag von 50 000 EUR je Wohneinheit. Der Kredit wird für barrierereduzierende Maßnahmen oder den Kauf umgebauten Wohnraums - unabhängig vom Alter des Antragsstellers - zur Verfügung gestellt.

Alternativ zum Kredit 159 können Privatpersonen das Zuschussprogramm 455-B - Altersgerecht Umbauen oder das Zuschussprogramm 455-E Einbruchschutz in Anspruch nehmen. Dieser Investitionszuschuss ist für private Eigentümer, die Wohnraum barrierereduziert umbauen oder umgebauten Wohnraum kaufen. Investitions­kosten von mindestens 2 000 EUR pro Antrag bis maximal 50 000 Euro pro Wohnung können bezuschusst werden. Einzelmaßnahmen zur Barriere­reduzierung werden mit 10,0 % der förder­fähigen Kosten bis maximal 5 000 Euro bezuschusst, bei Umbauten nach dem Standard "Altersgerechtes Haus" sind es 12,5 % der förder­fähigen Kosten bis zum maximalen Zuschussbeitrag in Höhe von 6 250 EUR. (Stand: 09/2021)

Diese beiden Förderprodukte zum Altersgerechten Umbauen - der Investitionszuschuss 455 und der Kredit 159 - können nicht miteinander kombiniert werden.

Landesförderung

Einkommensabhängiges Baudarlehen mit Regionalbonus.
Gefördert werden Neubau und Ersterwerb von Eigenheimen (nur die Hauptwohnung, keine Förderung einer zweiten oder Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen sowie Ausbau und Erweiterung (z. B. von Dachgeschossen). Grundsätzlich ausgeschlossen ist auch meist derjenige, der schon Wohneigentum besitzt oder zuvor gefördert wurde.

Auf der Grundlage des WoFG bestimmt jedes Bundesland selbst, wie viel Geld es für welche Maßnahmen zur Verfügung stellt.
Ermittelt werden i. R. zusätzliche Fördermittel für Schwerbehinderte zu Wohnungsbaufördermaßnahmen unter Berücksichtigung von Behinderungsgrad und/oder Einkommensgrenzen.

Berechtigt sind Haushalte mit mindestens einem Kind oder einem schwerbehinderten Angehörigen, wenn er häuslich pflegebedürftig ist und abhängig vom Grad der Behinderung.

Hinweise:

Zeitpunkt der Antragsstellung
In der Regel erhalten Sie die Förderung nur, wenn Sie bei Antragsstellung Ihren Bau noch nicht begonnen und noch keinen Kaufvertrag unterschrieben haben.

Einkommensgrenzen
Für die Vergabe der Förderung gelten Einkommensgrenzen. Die Höhe variiert in den Bundesländern. In einigen Bundesländern ist unter bestimmten Vorraussetzungen eine Überschreitung dieser Grenze möglich.

Fördermittelantrag
Die Mittel werden nach dem Eingangsdatum oder nach sozialer Dringlichkeit vergeben. Verschieben Sie Ihre Baumaßnahme aufs nächste Jahr. Es gibt keinen Rechtsanspruch.

Eigenbeteiligung
Es ist ein Nachweis von Eigenkapital zu erbringen, variierend nach Bundesland, zwischen 10 bis 25 %. Teilweise werden auch Eigenleistung am Bau anerkannt. Möglich sind auch Mittel aus anderen Zuschussquellen, wie Versicherungen.

monatliche Belastung
Geprüft wird die monatliche Belastung. Diese liegt bei rund 750 - 850 EUR für einen Zweipersonenhaushalt und zusätzlich bei ca. 200 - 300 EUR für jedes weitere Familienmitglied. Auch hier gibt es Unterschiede von Bundesland zu Bundesland.

Wohnungsgröße
Nach § 10 Abs. 1 Nummer 1 Wohnraumförderungsgesetz muss die Größe der zu fördernden Wohnung entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.

Bedarfsermittlung Wohnfläche und Wohnungsgrößen:
Es ergibt sich bei einem Einfamilienhaus für einen 4-Personen-Haushalt eine Größe von max. 130 m² Wohnfläche. Orientiert sich die Förderung an der Wohnungsgröße, wird eine noch kleinere Fläche zu Grunde gelegt (bei 4 Personen meist 90 m²). Hier können Sie als Behinderter speziell auf Ihren erhöhten Platzbedarf hinweisen.

Wohn-Riester - Eigenheimrente

Das Eigenheimrentengesetz (sogenannte Wohn-Riester) trat am 01.8.2008 in Kraft. Es beinhaltet die staatliche Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum, das der Altersvorsorge dient.
Seit dem 1. Januar 2014 können auch altengerechte Umbauten in die Förderung einbezogen werden. Ein Treppenlift etwa oder ein barrierefreies Bad lassen sich somit aus dem Topf der "Eigenheimrente" finanzieren. Hier gilt: Mindestens 6 000 Euro müssen für Umbauten in den ersten drei Jahren nach Bau oder Kauf der selbst genutzten Wohnimmobilie aus einem Geld-Riester-Vertrag entnommen werden, ein Vertrag, bei dem ursprünglich die Zahlung einer Rente vorgesehen war. Nach den ersten drei Jahren beträgt die Mindestsumme 20 000 Euro.

Deutschen Rentenversicherung Bund: So geht Wohn-Riester

Wohnungsbauprämie

Die Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) beträgt 10 Prozent auf jährliche Einzahlungen bis zu maximal 700 EUR bei Ledigen, 1 400 EUR bei Verheirateten. Die Einkommensgrenzen für die Gewährung der WoP liegen bei 35 000 EUR für Ledige und bei 70 000 EUR für Verheiratete. Maßgebend ist das zu versteuernde Jahreseinkommen des Sparjahres.

Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung Ihres individuellen Wohnumfeldes

Die Pflegeversicherung gewährt finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt wie festinstallierte Rampen, Verbreiterung von Türen, Entfernen von Türschwellen, Umbauten in Badezimmern und Küchen, Einbau eines Treppenlifts oder Sitzlifts wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. (§ 40, Abs. 4 SGB XI)

Voraussetzung ist ein Pflegegrad
4 000 Euro pro Maßnahme
Ändert sich die Pflegesituation, was eine weitere wohnumfeldverbessernde Maßnahme erforderlich macht, kann nochmals ein Zuschuss von bis zu 4 000 Euro gewährt werden.

Ansprechpartner:
Antrag bei der Pflegekasse durch den Pflegebedürftigen bzw. seine Angehörigen.

Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

Behindertengerechter Umbau Ihrer Wohnung

Umbauten zur Erlangung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Behinderten entspricht.

Abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers. Bei Vorliegen der Voraussetzungen als Zuschuss oder Darlehen möglich.

Ansprechpartner:
Sozialamt

Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse schwerbehinderter Arbeitnehmer

Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse von schwerbehinderten Arbeitnehmern mit einem Grad der Erwerbsminderung von min. 50 v.H.

Geldleistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung. Diese Leistungen gehen den Leistungen der Pflegeversicherung vor.

Ansprechpartner:
Ämter für Soziales und Versorgung

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Antworten auf häufige Fragen

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Frau Dipl.-Ing. Arch. Sonja Hopf

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