Wohnungsbau Zuschüsse in Sachsen
Menschen mit Mobilitätseinschränkungen können sich den Wohnraumumbau ihrer Wohnung oder ihres Einfamilienhauses mit bis zu 8.000 Euro vom Freistaat Sachsen fördern lassen. RollstuhlfahrerInnen bekommen für Umbauten in ihren vier Wänden bis zu 20.000 Euro. Die "Richtlinie zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung - RL WRA)" vom 1. Juli 2017.
Wohnungsbau - Behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum mit Zuschüssen
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen gemäß der Richtlinie zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung – RL WRA) seit 01.07.2017.
Bezuschusst werden 80 % der förderfähigen Umbaukosten einschließlich der Baunebenkosten, maximal 8000 Euro. Für das Herstellen von barrierefreiem Wohnraum für Rollstuhlfahrer gemäß DIN 18040-2 mit dem Kennzeichen "R" sind es maximal 20 000 Euro. In Frage kommen zum Beispiel Anpassungen in Bädern und Küchen, an Balkonen, Schwellen oder Türen. Notwendige Förderanträge können bei der Sächsischen Aufbaubank gestellt werden.
Wer wird gefördert?
Empfänger der Zuwendung ist
- der Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder
- der gegenwärtige oder zukünftige, bereits vertraglich gebundene Mieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses
Als Voraussetzung gelten folgende Wohnflächen, Überschreitungen werden nur im Einzelfall genehmigt.
Haushaltsgröße / Wohnfläche
a) Mietwohnraum: 1 Person / 60 qm; 2 Personen / 80 qm
Jede weitere Person, die im Haushalt lebt 15 qm
b) Wohneigentum
aa) Eigentumswohnung: 1 Person / 60 qm; 2 Personen / 90 qm
Jede weitere Person, die im Haushalt lebt 20 qm
bb) Eigenheim: bis 2 Personen / 110 qm
Jede weitere Person, die im Haushalt lebt 20 qm
Der Grund der Mobilitätseinschränkung ist dabei unerheblich, wichtig ist jedoch die voraussichtliche Dauerhaftigkeit. Die Einschränkung der Mobilität innerhalb des Wohnraums und der daher notwendige Bedarf der Wohnraumanpassung sind glaubhaft zu machen. Dies erfolgt durch Vorlage hierfür geeigneter Unterlagen wie Wohnungsmietvertrag, Wohnungs- oder Gebäudegrundriss, Schwerbehindertenausweis, Bescheid über die Zuerkennung von Pflegegraden, Verordnungen oder ähnlichem bei der beauftragten Stelle.
Mieter können die Förderung beantragen, wenn der Vermieter zugestimmt hat und erklärt hat, dass eine Beseitigung der Umbaumaßnahmen bei Auszug des Mieters nicht erforderlich ist.
Nach § 554 Abs. 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
Zuschuss
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss.
- maximal 8.000 Euro, d.h. 80 Prozent der unmittelbar für die förderfähigen Maßnahmen entstandenen Ausgaben einschließlich der Baunebenkosten,
- maximal 20.000 Euro für das Herstellen von barrierefreien Wohnraum für Rollstuhlfahrer gemäß DIN 18040-2 mit dem Kennzeichen "R".
Für Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) und für Wohngeldempfänger nach Wohngeldgesetz (WoGG) und für Empfänger von Sozialleistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird zusätzlich der Eigenanteil von 20 Prozent übernommen.
Die Förderung ist nachrangig gegenüber Leistungen Dritter wie Krankenkassen, Pflegekassen, Versicherungen und Förderungen, auf die der Zuwendungsempfänger oder Angehörige Anspruch hat. Deren Leistungen für die zu fördernden Maßnahmen reduzieren die förderfähigen Ausgaben.
Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung (Datum des Posteinganges bei der Bewilligungsstelle) noch nicht begonnen worden ist.
Was wird gefördert?
Die zu fördernden Maßnahmen müssen geeignet sein, die bestehenden Nutzungseinschränkungen des Wohnraums zu beseitigen. Die Förderung setzt voraus, dass der Zugang des Gebäudes und der Wohnung trotz der Einschränkung der Mobilität gegeben ist.
Erforderliche Maßnahmen, um die Nutzung des Wohnraums für den mobilitätseingeschränkten Bewohner oder seines im Haushalt lebenden mobilitätseingeschränkten Angehörigen zu ermöglichen bzw. verbessern. Die Umsetzung der Maßnahmen ist an den technischen Regeln des Kapitels 5 der DIN 18040-2 zu orientieren. Förderfähig sind auch abschließbare Boxen zur Unterbringung von Rollstühlen und Rollatoren vor dem Wohngebäude.
DIN 18040-2 Kapitel 5 Räume in Wohnungen
Die Anforderungen in Abschnitt 5 werden unterschieden nach
- barrierefrei nutzbaren und
- barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen (R).
DIN 18040-2 Wohnraum, Schlafraum, Freisitz
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Beschreibung, Hersteller, Produkte, Infomaterial
Abstellboxen für Rollstühle und Rollatoren
Wetterfeste und abschließbare Boxen zur Unterbringung von Rollstühlen und Rollatoren vor dem Wohngebäude.
Abstellbox, Mini-Garage
Türen / Fenster
Das Öffnen und Schließen von Türen muss auch mit geringem Kraftaufwand möglich sein. Andernfalls sind automatische Türsysteme zu bevorzugen.
Türöffner, Türschließer, Fenstertechnik - automatisch, per Tastendruck, Infrarot, Smartphone
Türtechnik
Bodenbelag
Rollen geeignete Kunststoff-Bodenbeläge auch mit authentischen Holz- und Steinoptiken
Bodenbeläge
Beleuchtung
Auch ein fensterloser Sanitärbereich kann dank professioneller Beleuchtung für einen sonnigen Start in den Tag sorgen. Eine schattenarme Wandleuchte schafft eine angenehme Raumatmosphäre und unterstützt bei der Körperpflege. Die Sturzgefahr auf dem Boden wird reduziert.
Beleuchtung
Küchen
Wohn-, Schlafräume und Küchen sind für Menschen mit motorischen Einschränkungen bzw. für Rollstuhlnutzer barrierefrei nutzbar, wenn sie so dimensioniert sind, dass bei nutzungstypischer Möblierung jeweils ausreichende Bewegungsflächen vorhanden sind. Die bauliche Veränderung der Bewegungsflächen wird gefördert, technische Ausstattung für Kleinwüchsige oder Rollifahrer wie z.B. höhenverstellbare Einbauten in der Küche nicht.
Höhenverstellbare Küche
Freisitze
Terrasse, Balkon, Loggia sollen von der Wohnung aus schwellenlos erreichbar sein.
Freisitze, Terrassen
Rampe zum Freisitz
Türschwellenrampen
Vertikale Erschließung im Einfamilienhaus
Kann man das Einfamilienhaus nicht nachträglich nur in einer Etage für wohnen, kochen, schlafen, baden nutzen, bleibt nur die Möglichkeit mittels Aufzug, Hebbühne, Treppenplattformlift die Geschosse zu überwinden.
Homelift, Leichtbaulift für Einfamilienhaus
Hebebühne bis 2 m Hubhöhe
Hebebühne bis 3 m Hubhöhe
Treppenplattformlift, Schrägaufzug
Sanitärräume
Aus Sicherheitsgründen dürfen Drehflügeltüren nicht in Sanitärräume schlagen, um ein Blockieren der Tür zu vermeiden. Türen von Sanitärräumen müssen von außen entriegelt werden können.
Jeweils vor den Sanitärobjekten wie WC-Becken, Waschtisch, Badewanne und im Duschplatz ist eine Bewegungsfläche anzuordnen.
Höhenverstellbare WCs
Waschtische/Waschtischlifter
Spiegel
Duschen
Ausstattung, Stützgriffe, Haltegriffe, mobile Griffe
Sicherheit, Orientierung, und Kommunikation
Was für viele Menschen bequemer Komfort ist, stellt für Menschen mit Behinderung einen wichtigen Schritt zum Erhalt von Selbstständigkeit und Selbstbestimmung dar. Die wichtigsten Dinge der selbstbestimmten Lebensführung können hierbei mit den diversen Bedienmöglichkeiten ausgestattet werden. Beleuchtung, Jalousien, Türen, Fenster, Aufzug/ Lift, Bett, Toilettensitz, Heizung, Telefon, oder Türsprechanlagen sogar mit Videobild, Rufverstärker, Telefon, TV, Video, HiFi-Anlagen, Tablett, PC,Smartphone, Rollstuhl. Aber auch Fenster und Türen können komfortabel bedient werden.
Fördermittel hierfür stellt die KfW-Bank mit dem Programm Altersgerecht Umbauen Kredit KfW 159 zur Verfügung.