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Pflegereform 2008

 

Was ändert sich durch die Pflegereform ab Juli 2008 für pflegebedürftige Menschen?



Keine Verschlechterung der Leistungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu erwarten.




In Deutschland ist die Pflegeversicherung (SGB XI) seit 1995 ein fester Bestandteil der sozialen Sicherung. Ihr Ziel ist es, eine finanzielle Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit zu schaffen.


Das Regelwerk, das Leistungsverbesserungen und Beitragssteigerungen vorsieht, wurde mit den Stimmen von Union und SPD im Bundestag verabschiedet. Mit der Neuregelung steigen die Leistungssätze für die häusliche Pflege erstmals seit Einführung der Versicherung im Jahr 1995. Sie ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

Pflegebedürftige Menschen müssen sich seit Juli 2008 auf folgende Änderungen einstellen:


Anhebung des Beitragssatzes

So müssen die Beitragszahler mit einem steigenden Beitrag rechnen. Der Beitragsatz stieg ab Juli 2008 um 0,25% auf insgesamt 1,95% des Bruttolohns. Für Kinderlose, die weiterhin einen Aufschlag von 0,25% zahlen müssen, steigt der Beitragssatz damit auf 2,20% an. Im Gegenzug beträgt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung seit dem 01. Januar 2008 3,3%, und wird ab Januar 2009 auf 2,8% gesenkt. Die Senkung ist bis Mitte 2010 befristet. Diesen Vorteil können Rentner nicht für sich nutzen, so dass die Bundesregierung eine entsprechende Rentenerhöhung im Laufe des Jahres 2008 in Aussicht stellt.
Durch die oben genannte Steigerung der Beitragzahlung nehmen Pflegekassen jährlich rund 2,5 Milliarden Euro mehr ein. Dieses Geld soll bis 2015 ausreichen, um die zusätzlichen Leistungen der Pflegereform zu finanzieren.


Anpassung und Dynamisierung der Pflegeleistungen

Durch die geplanten Änderungen der finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung soll das Ziel "Vorrang der häuslichen vor der stationären Pflege" nachhaltig verfolgt werden. So werden insbesondere die Leistungen im ambulanten Bereich zunächst stufenweise angehoben und danach dynamisiert.
Die stufenweise Anhebung der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36 Abs. 3 SGB XI) bis 2012 vollzieht sich wie folgt:


Pflegestufe bisher 2008 2010 2012
Stufe I 384 420 440 450
Stufe II 921 980 1.040 1.100
Stufe III 1432 1.470 1.510 1.550

Das Pflegegeld (§ 37 Abs. 1 S. 3 SGB XI) erhöht sich bis zum Jahr 2012 stufenweise wie folgt:


Pflegestufe bisher 2008 2010 2012
Stufe I 205 215 225 235
Stufe II 410 420 430 440
Stufe III 665 675 685 700

Während die stationären Sachleistungsbeträge der Stufen I und II bis zum Beginn der Dynamisierung unverändert bleiben, werden die Leistungen der Stufe III (mit und ohne Härtefall) wie folgt angehoben (§ 43 Abs. 2 SGB XI):


Pflegestufe bisher 2008 2010 2012
Stufe III 1.432 1.470 1.510 1.550
Stufe III
Härtefall
1.688 1.750 1.825 1.918

Darüber hinaus wird der mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz zum 01.01.2002 eingeführte zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz auf bis zu 2.400 Euro jährlich angehoben (§ 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI). Diesen können gemäß § 45a Abs. 1 S. 2 SGB XI künftig auch Menschen mit erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz beanspruchen, die einen das Ausmaß der Pflegestufe I noch nicht erreichenden Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung haben.
Dies wird insbesonders Demenzkranken zugute kommen.


Anmerkung der Redaktion nullbarriere.de: Durch Ergänzungen des §41 Tagespflege und Nachtpflege kommt es zu deutlichen Verbesserungen bei der Anrechnung von Pflegesachleistungen bei Kombinationspflege. Mehr Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel Pflegegeldrechner Pflegegeld bei Kombinationspflege.


Wohnortnahe Pflegestützpunkte (§92c)

Auch nach der Pflegereform steht die Pflegeversicherung wie oben bereits angedeutet unter dem Motto "ambulant vor stationär" und versucht, so viele pflegebedürftige Menschen wie möglich in ihrer vertrauten Wohnung hinreichend zu versorgen. Gleichzeitig möchte man die vorhandenen Angebote für Pflegebedürftige besser aufeinander abstimmen und vernetzen. Aus diesem Grund ist der Aufbau wohnortnaher Pflegestützpunkte geplant. Die Pflegekassen unterstützen den Aufbau dieser Pflegestützpunkte mit einer Anschubfinanzierung von bis zu 45.000 Euro pro Stützpunkt. Die Kosten für diese Pflegestützpunkte belaufen sich dann in den nächsten Jahren auf 80 Millionen Euro.

Individuelle Betreuung durch Pflegeberater (§7a)

Pflegeberater sind ab 01.09.2009 in den genannten Pflegestützpunkten die Ansprechpartner für hilfesuchende Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Im Zuge des "Fallmanagements" beraten Sie über das vor Ort mögliche Unterstützungs- und Begleitangebot, welches immer auf die individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Betroffenen zugeschnitten wird.

Zu den Aufgaben eines Pflegeberaters gehört:

  • Den Hilfebedarf des pflegebedürftigen Menschen auf Grundlage des Gutachten des Medizinischen Dienstes zu erfassen und zu analysieren
  • Einen Versorgungsplan für jeden einzelnen Betroffenen mit entsprechenden Sozialleistungen, medizinischen und sozialen Hilfen zu erstellen
  • Koordination der Maßnahmen, die im Versorgungsplan festgestellt wurden
  • Die Durchführung des Versorgungsplanes zu überwachen und auf veränderte Bedarfe anzupassen

Förderung neuer Wohnformen

Das Ziel Alternativen zum Pflegeheim zu schaffen, wird mit der Förderung neuer Wohnformen verfolgt. Es soll in Zukunft eine Vielzahl von ambulant betreuten Wohnformen für pflegebedürftige und speziell demenzkranke Menschen entstehen. Dabei sollen die erbrachten Betreuungsleistungen flexibler als bisher von Betroffenen in Anspruch genommen werden können. Weiterhin wird es möglich sein, die Leistungen alleine oder mit anderen Pflegebedürftigen gemeinsam abzurufen.


Einzelpfleger

Damit ambulante Pflege in Zukunft individueller und bedarfsgerechter auf betroffene Menschen zugeschnitten werden kann, sollen Pflegekassen ab Juli 2008 unkomplizierter Verträge mit sogenannten Einzelpflegekräften unterschiedlicher Qualifikation schließen können. In diesem Zusammenhang obliegt es der Pflegekasse, die notwendige Qualität dieser Einzelpflegekräfte sicherzustellen und deren zahlenmäßiges Verhältnis gemessen am vorhandenen Leistungsangebot zu regulieren.


Keine Verschlechterung der Leistungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu erwarten

Paragraphen 40 SGB XI regelt die Bereitstellung technischer Hilfsmittel sowie mögliche bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes und die damit verbundene Beratung. Die benötigten Hilfsmittel bzw. finanziellen Zuschüsse für eine bauliche Veränderung werden für Menschen gewährt, die einer Pflegestufe angehörten, eine selbständige Lebensführung anstreben und die Maßnahmen eine Erleichterung der häuslichen Pflege ermöglichen. Insbesondere für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie breitere Türen, bodengleiche Duschen oder ein stufenloser Eingang gewähren die Pflegekassen finanzielle Zuschüsse von 2557 Euro pro Maßnahme. Dabei beträgt der Eigenanteil 10% der Maßnahmenkosten aber höchstens 50% der monatlichen Bruttoeinnahmen. Ab Juli 2008 müssen pflegebedürftige Menschen, die in ihrer Wohnung wohnen bleiben und diese ihren Bedürfnissen anpassen möchten, in dieser Hinsicht keine Einschränkungen in Kauf nehmen. Es entsteht für die Wohnanpassung nur eine relative Leistungseinschränkung, da der finanzielle Zuschuss der Pflegekassen nicht angehoben wird, wie in anderen Bereichen und auch keine Dynamisierung erfolgen wird.


Um die selbständige Lebensführung noch ein Stück mehr zu fördern, wäre eine größere Beachtung der Wohnung als Lebensmittelpunkt im aktuellen Gesetzesentwurf der Pflegeversicherung sinnvoll. So erfährt der finanzielle Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen keine Erhöhung und die geplanten Pflegestützpunkte übernehmen nach dem aktuellen Gesetzesentwurf keine Beratung zur Wohnanpassung. Dabei ist die Anpassung der Wohnung eine Voraussetzung dafür, dass die übrigen Unterstützungsangebote der Pflegestützpunkte überhaupt wirksam werden. Pflegebedürftige Menschen brauchen für eine individuelle Anpassung der Wohnung qualifizierte Beratung und Unterstützung. Die häusliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen wird nur verbessert, wenn die Wohnberatung einen festen Platz im Leistungsspektrum der Pflegestützpunkte erhält und im Rahmen der Pflegebegleitung mit angeboten wird.


28.Mai 2008

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz


Zusatzinfo

Die Pflegekassen sind künftig verpflichtet, binnen fünf Wochen über Pflegeanträge zu entscheiden. Liegt der Antragssteller im Krankenhaus, verkürzt sich diese Frist auf eine Woche. Die Vorversicherungszeit wird von fünf auf zwei Jahre verkürzt.

Tipps

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ZuschussberechnungBerechnen Sie Ihre Zuschusshöhe und Ihren Eigenanteil für bauliche Maßnahmen mit unserem Zuschussrechner
Pflegegeldrechner
PflegegeldrechnerBerechnung des Pflegegeldanteils - Kombinationspflege
Hersteller/ Produkte
Hersteller/ ProdukteHier finden Sie Firmen, die im Zusammenhang der baulichen Anforderungen der DIN 18024/25 und DIN 18040 ihre Leistungen anbieten.
Ebenso Hilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen oder auch zur Verbesserung Ihres Lebensumfeldes beitragen.
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