Barrierefreie Fahrradstellplätze nach DIN EN 17210
Immer mehr Menschen fahren Rad - nicht nur in der Freizeit, auch auf dem Weg zur Arbeit oder zum Einkaufen. E-Bikes / Pedelecs bis 25 km/h erweitern den Aktionsradius und machen das Radfahren attraktiver. Das Fahrrad benötigt wenig Abstellplatz, verursacht keinen Lärm und ist emissionsfrei. Aber wohin mit dem Rad?
DIN EN 17210 Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung - Funktionale Anforderungen
Fahrradabstellmöglichkeiten
Bereiche mit einer Mischung aus Radverkehr, Fahrradstellplätzen und Fußgängerverkehr müssen sorgfältig betrachtet werden. Unbedacht abgestellte Fahrräder und vor allem E-Roller können für Menschen mit Blindheit und Sehbehinderung gefährlich sein, einem Weg sicher zu folgen und Eingänge zu finden.
Der Haupzugang zum Gebäude ist für den Fußgängerverkehr freizuhalten. Die Abstellmöglichkeit der Fahrräder ist davon zu trennen, sollte aber zur Vermeidung von falsch abgstellten Fahrrädern in der Nähe des Haupteingangs liegen.
Der Bereich mit Abstellmöglichkeiten für Fahrräder muss groß genug sein, damit keine Fahrräder aus Platzmangel auf den barrierefreien Wegen abgestellt werden.
Die Abstellmöglichkeiten für Fahrräder sollten überdacht sein.
Fahrradabstellmöglichkeiten müssen unterschiedlichen Typen und Größen von Fahrrädern wie z.B. Kinderfahrräder, Lastenräder, Seniorenräder gerecht werden, einschließlich der Fahrräder von Menschen mit Behinderungen.
Die Elemente der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder müssen leicht durch einen Langstock oder Schuhsohle erkennbar sein.
Fahrradabstellmöglichkeiten - Regelungen
Die Anforderungen an die Anordnung und Gestaltung von Abstellplätzen sind in den Landesbauordnungen allgemein gehalten. Konkretisierungen zu Anzahl finden sich in Durchführungsregelungen und vorrangig in örtlichen Satzungen zu Größe, Lage und Ausstattung.
Typ | Breite | Länge | Höhe |
---|---|---|---|
Standard Erwachsene | 65 | 200 | 125 |
Liegerad | 60 | 235 | 85 |
Dreirad | 100 | 220 | 125 |
Tandem | 65 | 260 | 125 |
Lastenrad | 85 | 260 | 125 |
Anhänger | 100 | 160 | 110 |
e-Roller | 50 | 120 | 75 |
Fahrradbox | 85 | 200 | nach Bedarf |
Fahrräder mit Kindersitzen sind etwa 1,5 m hoch. |
Zu Fahrradständern gibt es lediglich in der DIN 18040-3 "Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum" den Hinweis:
Bewegungsflächen, nutzbare Gehwegbreiten und Überquerungsstellen sind von Ausstattungs- und Möblierungselementen, z. B. Briefkästen, Mülleimer, Fahrradständer, Sitzbänke etc., freizuhalten.
Lage zum Haupteingang
Quelle: Leitfaden Fahrradabstellanlagen vom Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Ergänzend zu der Lage der Fahrradabstellanlage im, am oder unabhängig vom Gebäude spielt die Lage zum Haupteingang eine wichtige Rolle. Die Akzeptanz und Nutzung einer Fahrradabstellanlage nimmt mit zunehmendem Abstand zum Zielort ab und kann dazu führen, dass Fahrräder in der Nähe des Haupteingangs wild abgestellt werden, anstatt die Fahrradabstellanlage zu nutzen.
Die Entfernung zum Haupteingang soll maximal 50 m betragen.
In dem Leitfaden werden aufbauend auf der DIN 79008: Stationäre Fahrradparksysteme, der technischen Richtlinie für empfehlenswerte Fahrradabstellanlagen (TR 6102) des ADFC und der Fahrradabstellplatzverordnung Mindestanforderungen an Fahrradabstellanlagen bzw. Ausschlusskriterien definiert, die sicherstellen, dass gut geeignete Modelle ausgewählt werden.
Insgesamt werden neun Ausschlusskriterien definiert, die sich unterschiedlichen Kategorien zuordnen lassen.
Mindestanforderungen für Sonderfahrradabstellanlagen
Zu Sonderfahrradabstellanlagen werden in den technischen Regelwerken keine Aussagen getätigt. Eine DIN-Norm dazu ist derzeit in der Erarbeitung. In der Fahrradabstellplatzverordnung ist für Sonderfahrräder vorgegeben, dass für diese eine Anschließmöglichkeit am Boden vorzusehen ist und die Grundfläche eines Sonderfahrradabstellplatzes mindestens 2,75 m Länge und 0,90 m Breite betragen muss.
Für mobilitätseingeschränkte Menschen mit Behinderungen (körperlich, geistig), Personen mit Kindern und / oder Lasten (insbesondere Gepäcktaschen) auf dem Fahrrad ist eine leichte Bedienbarkeit und Verständlichkeit, idealerweise kein Anheben, ein fester Stand des Fahrrades (kein Umkippen beim Abstellen) Voraussetzung.
Im Rahmen des Leitfadens werden für Sonderfahrradabstellanlagen Mindestanforderungen definiert.
Mindestanforderungen für Fahrradboxen
An Fahrradboxen werden wegen ihrer Eigenart z.T. andere Anforderungen gestellt. Aus den technischen Regelwerken werden folgende Mindestanforderungen / Ausschlusskriterien für Fahrradboxen abgeleitet:
- Mindestmaße für Fahrradboxen 1,15 m x 0,75 m x 2,00 m
- Lichtes Durchgangsmaß: 1,15 m x 0,75 m
- Führungsschiene mit 60 x 30 mm, falls eine Führung am Lenker nicht möglich ist
Aus nullbarriere Sicht ist eine Höhe von 0,75 m für eine Box nur bei Längsseitenöffnung oder mit Öffnung nach oben möglich (siehe Bild oben). Fahrräder mit Kindersitzen sind etwa 1,5 m hoch.
Die Boxen gibt es auch für Einzel- und Doppelkinderwagen, Fahrradanhänger und Krippenwagen. Sie bieten nicht nur dem Radfahrer zugriffsicheren Abstell- und Stauraum. Mit Licht und Stromanschluss sind sie auch zum Aufladen des Akkus von E-Bikes oder E-Rollstühlen bestens geeeignet.
Wohnungsunternehmen können so zugestellten Platz in Flucht- und Rettungswegen freihalten, die Treppenhäuser werden nicht mehr zerkratzt. Eine Baugenehmigung sollte auch nicht erforderlich sein.