DIN 18040-3

ÖPNV, Haltestellen, Gleisanlagen

Straßenbahn-Haltestelle in Mannheimbarrierefreier Bus-EinstiegBushaltestelle an einer LandstraßeAbdeckrost VIATOP PMR

Haltestellen müssen barrierefrei auffindbar und zugänglich sein. Die Haltestelle und das öffentliche Verkehrsmittel müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine barrierefreie Nutzung möglich ist.

An Umsteigeanlagen sollen Wegeketten zwischen Verkehrsmitteln geschaffen werden, die durch Orientierungs- und Leitsysteme unterstützt werden. Visuelle Informationshilfen sind nach DIN 32975 auszuführen, Leitsysteme richten sich u.a. nach DIN 32984 Aufmerksamkeitsfelder, Leitstreifen.

Bahnsteige und Haltestellenflächen

Entlang der Bahnsteigkanten muss auf voller Länge der Mindestplatzbedarf gewährleistet sein:

  • Breite zur Begegnung: ≥1,80 m
  • Fläche für den Richtungswechsel: ≥1,50 x 1,50 m
  • Breite in Durchgängen: ≥0,90 m

Die Parameter für den Flächen- und Raumbedarf gemäß DIN 18040-3 Flächen, Raumbedarf müssen eingehalten werden. Der Raum muss auch von blinden und sehbehinderten Menschen sicher genutzt werden können.

Der Höhenunterschied zwischen Bahnsteig und Fahrzeugeinstieg des öffentlichen Verkehrsmittels darf maximal 5 cm, sollte aber i.d.R. deutlich weniger betragen. Wenn er in Ausnahmefällen zwangsweise größer ist, muss der Mangel durch Schaffung von mindestens einem Zugang ausgeglichen werden.

Anmerkung: Einstiegsfelder, die blinde und sehbehinderte Menschen auf Türen von U- oder S-Bahnwagen hinweisen, können Gefahrenquellen sein. Wenn nicht gesichert ist, dass Züge immer an der gleichen Stelle halten, muss auf sie verzichtet werden!

Fahrgastinformation und Orientierung

TastplanLeitsystem zum TastplanUnterfahrbares Pult mit Tastplan im AussenbereichAudiostele mit visueller und taktiler Darstellung

Hinweistafeln, Aushänge sowie Anzeiger für Abfahrt und Ankunft müssen barrierefrei zugänglich, offensichtlich platziert und deutlich lesbar sein. Sie müssen:

  • stufenlos erreichbar sowie
  • seitlich und frontal anfahrbar sein,
  • ausreichende Bewegungsflächen, Durchgangs­breiten und Mindestbreiten bei Begegnung bieten.

Wege und Zugänge müssen:

Hinweis: Die Rillen- bzw. Noppenplatten der Leitlinien neben Bahnsteigkanten und Aufmerksamkeitsstreifen vor und hinter Haltestellen im Straßenraum müssen breit genug verlegt sein, dass sie von Blinden und sehbehinderten Menschen bei großen Schritten nicht versehentlich überlaufen werden können.

Folgende Maßnahmen sind außerdem notwendig:

  • Mindestens zwei der drei Sinne Sehen, Hören und Tasten müssen angesprochen werden (Zwei­sinneprinzip), zum Beispiel optisch (Anzeigetafel) und akustisch (Lautsprecheransage).
  • Für die Gestaltung, Beleuchtung, Kontraste, Lesbarkeit von Beschriftungen siehe DIN 32975 - Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung.
  • Laufschriften sollten nicht angewendet werden.
  • Sprachdurchsagen und andere akustische Informationen müssen sich von wechselnden Umgebungsgeräuschen deutlich abheben und sollten durch einen einleitenden Gong angekündigt werden.

Die Norm empfiehlt, Haltestellen mit Witterungsschutz auszustatten. Haltestellenüberdachungen, Bahnsteige und Wartehäuschen sind nur barrierefrei zu nutzen, wenn es dort Sitzgelegenheiten gibt.

Übergänge und Überwege

Straßenbahn kurz vor einem FußgängerüberwegQuerungsstelle mit Ampel und Inselstehende Menschen und Menschen im Rollstuhl vor einem Bordstein

Höhengleiche Gleisüberwege und Fußgängerquerungen müssen stufenlos, mit maximalen Längs- und Querneigungen sowie erschütterungsarm berollbarer Oberfläche gestaltet werden. Sie müssen sich durch visuelle Kontraste vom zuführenden Fußgängerbereich abheben und mit Bodenindikatoren und Leitsystemen ausgestattet sein.

Straßentunnel

Fluchtwege in Straßentunneln müssen hinsichtlich der Barrierefreiheit dieselben Anforderungen erfüllen wie Gehwege. Notgehwege nach den RABT (Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln) dürfen schmaler, müssen aber mindestens 1,00 m breit sein. Bis zu einer lichten Höhe von 2,25 m dürfen, abgesehen von Handläufen (max. 10 cm), keine Bauteile die lichte Breite einschränken. Fluchtwege müssen durch 3 cm hohe Borde von Fahrbahnen abgegrenzt werden. Bei höheren Borden werden vor Notausgängen und Notrufanlagen barrierefreie Überquerungen notwendig.

Hinweis: Handläufe können mit taktilen Informationen versehen sein.

Die Kennzeichnung von Fluchtwegen muss mindestens zwei Sinne ansprechen (z.B. optisch und taktil); gleiches trifft für Alarm und Informationsansagen zu. Rufanlagen müssen auch motorisch oder sensorisch eingeschränkten Menschen erlauben, einfach Hilfe zu aktivieren; Notausgänge bzw. Fluchttüren müssen sich mit geringem Kraftaufwand öffnen lassen.

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