Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
MVV TB Ausgabe 2024/1 vom 28. August 2024
Stand der Umsetzung in den Ländern in Bezug der Normen DIN 18065, DIN 18040-1, DIN 18040-2, DIN 18040-3 sowie Nachweis der Barrierefreiheit
Bauordnungsrechtliche Vorgaben
Die Musterbauordnung (MBO) enthält in § 85 a Abs. 1 MBO die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren.
In § 85 a Abs. 2 MBO werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen.
Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
MVV TB Ausgabe 2024/1 vom 28.08.2024
Eingeführte Technische Baubestimmungen sind technische Regeln, die von den Obersten Bauaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer bauordnungsrechtlich durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt sind. Als technische Baubestimmungen werden nur diejenigen technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Anforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind.
Eingeführte Muster-Verwaltungsvorschrift Technischer Baubestimmungen (MVV TB) in den Ländern (Stand: 24.09.2024).
Bundesland | Stand | DIN 18065* | DIN 18040-1 | DIN 18040-2 | DIN 18040-3 | Nachweis Barrierefreiheit |
---|---|---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | 11.07.24 | x | x | x | ||
Bayern | 25.10.23 | x | x | x | x7* | |
Berlin | 12.01.24 | x | x | x1,3,4,5,6*,7 | ||
Brandenburg | 03.05.23 | x | x | x | x1,3,5,8 | |
Bremen | 27.01.22 | x | x | x | x1,2,5 | |
Hamburg | 24.10.23 | x | x | x | ||
Hessen | 01.08.23 | x | x | x | x1,2,3,4,6 | |
Mecklenburg-Vorpommern | 05.01.23 | x | x | x | x1,2,3,4,5 | |
Niedersachsen | 15.12.23 | x | x | x | x8 | |
Nordrhein-Westfalen | 16.10.23 | x | x | x | x1,2,3,5 | |
Rheinland-Pfalz | 27.07.23 | x | x | x | x1,2 | |
Saarland | 27.04.23 | x | x | x | x1,2,6(WG) | |
Sachsen | 24.07.24 | x | x | x | ||
Sachsen-Anhalt | 25.05.23 | x | x | x | x1,2 | |
Schleswig-Holstein | 19.07.22 | x | x | x | x1,2,3 | |
Thüringen** | 14.11.22 | x | x | x | x | |
Bund | 01.12.16 | Leitfaden Barrierefreies Bauen | x | |||
Hinweise
* DIN 18065: 2015-03 ** DIN 18040-3 eingeführt | ||||||
x1 nur für Wohnungen | x2 öffentliche Gebäude | x3 Lageplan | x4 Freiflächenplan | x5 formlose Baubeschreibung | x6 Formulare | x6* BWV Berlin | x7 weitere Fundstellen | x7* Sonderbauten | x8 Landesbauten |
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Auszüge aus den Technischen Baubestimmungen der jeweiligen Bundesländer - im Zusammenhang mit den relevanten Normen zum barrierefreien Bauen - finden Sie auf unseren Bauordnungsseiten der Bundesländer.
Die Liste wird vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erarbeitet. Das Deutsche Institut für Bautechnik hat die Aufgabe, im Auftrag der Länder die Einführung der Liste der Technischen Baubestimmungen vorzubereiten. Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile.
Auszug MVV TB vom 28. August 2024
A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
A 4.1 Allgemeines
Gemäß § 3 MBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
Die Anforderungen an die Nutzungssicherheit und die Barrierefreiheit sind insbesondere gemäß §§ 16 und 50 MBO umgesetzt, wenn bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen entsprechend den technischen Regeln bezüglich der Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung gemäß Abschnitt A 4.2 entworfen und ausgeführt werden.
A 4.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 85a Abs. 2 MBO
- A 4.2.1 Gebäudetreppen DIN 18065:2020-08
- A 4.2.2 Barrierefreies Bauen DIN 18040
- A 4.2.2.1 Öffentlich zugängliche Gebäude DIN 18040-1:2010-10
- A 4.2.2.2 Wohnungen DIN 18040-2:2011-09
Zu DIN 18065
1 Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 und in Wohnungen.
2 Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:
Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
- Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild A.8) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 8) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
- Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.
- Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
- Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
- Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.
- Der Treppenlift muss aus nicht brennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.
3 Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065:2020-08. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt.
Zu DIN 18040-1
Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Abs. 2 MBO barrierefrei sein müssen. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
1 Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.
2 Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.
3 Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn sichergestellt ist, dass auf kurzem Wege barrierefreie Toilettenräume bedarfsgerecht in ausreichender Anzahl vorhanden sind.
4 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.
5 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 MVStättV (nach Landesrecht) erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.
6 Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.
Zu DIN 18040-2
Die Einführung bezieht sich auf:
- Wohnungen, soweit sie nach § 50 Abs. 1 MBO (nach Landesrecht) barrierefrei sein müssen, und
- Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Abs. 4 Satz 3 MBO (nach Landestrecht)stufenlos erreichbar sein müssen.
- Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach § 11 MBeVO (nach Landesrecht) barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
1 Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" sind von der Einführung ausgenommen.
2 Für Wohnungen nach § 50 Abs. 1 MBO (nach Landestrecht) genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.
3 Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Abs. 4 MBO (nach Landestrecht) genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.
4 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R".
5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen – dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden.
Zu DIN 18040-3
Diese Norm ist nicht Bestandteil der Technischen Baubestimmungen