Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse - barrierefrei!
Einführung
Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse sind nach den Bauordnungen der Länder, den Landesbauordnungen (LBO) wichtige Bestandteile des vorbeugenden baulichen Brandschutzes. Man begegnet ihnen in Gebäuden an zahlreichen Stellen, ohne dass ihnen der Laie sofort ihre besondere brandschutztechnische Eignung ansieht. Sie haben unterschiedliche Aufgaben, die in den Namen auch zum Ausdruck kommen.
Oft wird - gerade von sensorisch (z.B. Blinden oder Sehbehinderten) oder motorisch behinderten Menschen (z.B. Rollstuhlbenutzern) beklagt, dass die meist schweren Abschlüsse in Gebäudewänden große Hindernisse für die Mobilität darstellen.
Sind also Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse tatsächlich Barrieren?
Ja - selbstverständlich - das ist ja gerade ihr Zweck !
Sie sollen nach den Bauordnungen im Brandfall in geschlossenem
Zustand für eine begrenzte Dauer den Durchtritt von Feuer und/oder Rauch
behindern, um Zeit für die Selbst- und Fremdrettung zu geben und wirksame
Löscharbeiten zu ermöglichen.
Aber auch im Nicht-Brandfall stellen alle Arten von Türen und Toren in
geschlossnem Zustand gewünschte Barrieren dar.
Sie sollen:
- Räume sowohl voneinander trennen als auch miteinander verbinden,
- unbefugten Zugang verwehren und
- kontrolliertren Zugang ermöglichen,
- die Ausbreitung und die Weiterleitung von Schall vermindern,
- Zugluft vermeiden,
- Wärmeverluste verringern,
- Intimität und Abgeschlossenheit schaffen usw.
Also sind Türen und Tore grundsätzlich Barrieren.
Was also ist zu tun, wenn Barrierefreies Bauen gefordert ist?
Scheinbar widersprüchliche Anforderungen sind in Einklang zu bringen.
Dazu gibt es klare und eindeutige Lösungen. Bei Wahrung der Ziele des Brandschutzes aus den Landesbauordnungen und zugehörigen Sonderbauvorschriften sowie Festlegungen und Anforderungen in einschlägigen DIN-Normen können Feuerschutzabschlüsse und können Rauchschutzabschlüsse so ausgestattet und im Bauwerk angeordnet werden, dass sie barrierefrei im Sinne behinderter Nutzer und im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes - BGG, Art. 1 - sind.
Diese Anforderungen sind mit marktgängigen Produkten zu erfüllen. Alle hier folgenden Anforderungen wurden mit den dafür zuständigen Normungsgremien des baulichen Brandschutzes und der Schloss- und Beschlagnormung abgestimmt.
Irreführende Angaben im Entwurf E DIN 18030
Der erste Entwurf 2002-11 für eine neue Norm "DIN 18030" zum Barrierefreien Bauen enthielt Angaben zur Barrierefreiheit von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen, die vielleicht gut gemeint, aber fachfremd formuliert waren. Von mehreren Seiten wurde dazu eingesprochen.
Der zweite Norm-Entwurf 2006-01 enthält in Abschnitt 6.2.6.5 leider nur sehr dürftige Festlegungen. Das fällt deswegen besonders auf, weil an Stellen geringerer Bedeutung, bezogen auf die Sicherheit, in barocker Fülle formuliert wird. Man merkt sehr deutlich, dass sich die Fachleute des barrierefreien Bauens nicht wirklich kundig gemacht haben. Da werden "Öffnungsautomatik, Freilauftürschließer oder Feststellvorrichtung" dürr als Alternativen angeboten, ohne dass erklärt wird, wie es geht.
Und so geht es wirklich:
Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse
1 Allgemeines
Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse - beide mit voneinander abweichenden Aufgaben und daher in den Anforderungen, Prüfverfahren und Beurteilungen sehr unterschiedlich - sind aufgrund der baurechtlichen Anforderung "selbstschließend" und wegen meist großer Türmassen fast immer auch Barrieren für Menschen mit Einschränkungen der sensorischen, kognitiven oder motorischen Fähigkeiten. Die nachfolgend in 2 bis 6 für die häufigste Bauart "Drehflügel" genannten Anforderungen gelten sinngemäß auch für andere Brandschutzabschlüsse, die nicht der Bauart Drehflügel entsprechen, also z.B. für Schiebetüren, Rolltore u.a. Weitere Anforderungen an barrierefreie Türen wie z.B. die für Rollstuhlfahrer notwendige lichte Türbreite von mindestens 90 cm oder das Vermeiden von Schwellen und unteren Anschlägen, die für Sehbehinderte erforderliche Markierung großer Glasflächen in Augen- und Kniehöhe oder die in Helligkeit und Farbe kontrastierende Hauptschließkante des Türflügels, die kontrastreiche Gestaltung der Übergänge Wand-Türzarge-Türflügel-Türbeschläge oder die Form der Türgriffe usw. bleiben hiervon unberührt. Vieles davon ist im o.g. Norm-Entwurf bereits erwähnt, jedoch noch nicht in ausreichender Klarheit beschrieben.
2 Drehflügelantrieb
Barrierefreie Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse der Bauart Drehflügel, die planmäßig (also im Regelfall) geschlossen sein sollen, sind mit Drehflügelantrieben (ATS), z.B. nach DIN 18263-4 auszustatten.
Vor allem Rollstuhlbenutzer hatten früher schon gefordert, dass eine Feuerschutztür oder Rauchschutztür, die bereits geschlossen ist, von ihnen zur Durchfahrt mit elektromechanischer Hilfe noch einmal geöffnet werden können muss, z.B. durch einfachen Tastendruck. Dazu bieten Drehflügelantriebe nach DIN 18263-4 die sinnvolle und richtige Möglichkeit.
3 Feststellanlagen
Barrierefreie Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse der Bauart Drehflügel, die planmäßig (also im Regelfall) in geöffneter Stellung festgehalten werden sollen, sind mit Feststellvorrichtungen (als Teil von Feststellanlagen) auszustatten, z.B. nach DIN EN 1155. Feststellanlagen bedürfen zu ihrer Verwendung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Feststellanlagen sind ggf. auch in Bauvorschriften ausdrücklich gefordert, z.B. bei inneren Garagentoren nach den Garagenverordnungen der Länder.
Die Verwendung von Holzkeilen o.ä. zum Offenhalten der
Türflügel ist unter allen Umständen - auch als kurzfristiges Provisorium -
unzulässig.
4 Freilauftürschließer
Barrierefreie Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse der Bauart Drehflügel, die planmäßig (also im Regelfall) weder geschlossen noch geöffnet sein sollen, sind mit Freilauftürschließern auszustatten. Freilauftürschließer sind Bestandteile von Feststellanlagen. Feststellanlagen bedürfen zu ihrer Verwendung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
Freilauftürschließer sind ggf. auch in Bauvorschriften ausdrücklich gefordert, z.B. bei innen liegenden Treppenräumen nach der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen (VV zur BauO NRW).
5 Verwendung von Federbändern
Bei barrierefreien Feuerschutzabschlüssen und Rauchschutzabschlüssen der
Bauart Drehflügel ist die Verwendung von Federbändern als
Schließmittel unzulässig.
6 Zusätzliche Griffe
Die Anbringung zusätzlicher Griffe (z.B. sogenannte "Zuziehgriffe"
für Rollstuhlfahrer) an Feuerschutzabschlüssen vorzugsweise der Bauart Drehflügel darf nicht nach den Bildern 21 und 22 aus
E DIN 18030 erfolgen. Ihre Anbringung muss entweder
- bereits im Zulassungsbescheid oder
- in der Veröffentlichung "Änderungen bei
Feuerschutzabschlüssen!" des Deutschen Instituts für Bautechnik, Berlin (DIBt)
in dessen "Mitteilungen" geregelt sein.
Bei Rauchschutzabschlüssen ist die Anbringung zusätzlicher Griffe
nach den Bildern 21 und 22 (siehe E DIN 18030) nur insoweit zulässig,
als diese bei der brandschutztechnischen Prüfung und der Dauerfunktionsprüfung
der Rauchschutztüren vorhanden und mitgeprüft sein müssen. Die Angaben
finden sich dann im Prüfzeugnis. Eine nachträgliche Anbringung ist unzulässig.
Hinweis: Nicht erlaubte, also eigenmächtige und nachträgliche Änderungen an Feuerschutzabschlüssen und Rauchschutzabschlüssen führen zum Verlust der Eigenschaft Feuerschutzabschluss bzw. Rauchschutzabschluss dieser Türen und Tore. Das ist ein klarer Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften und kann im Schadensfall zum Verlust des Versicherungsschutzes und - bei Personenschäden - auch zu strafrechtlicher Verfolgung führen. |