§ 52 Barrierefreies Bauen
§ 37 Aufzüge
§ 45 Wohnungen
§ 52 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines
Geschosses barrierefrei erreichbar sein.
In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad
sowie die Küche oder der Kochplatz mit dem Rollstuhl zugänglich sein.
§ 37 Absatz 4 bleibt unberührt.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Anforderungen wegen schwieriger
Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs
oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand erfüllt werden können.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen
Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
Diese Anforderungen gelten insbesondere für
- Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
- Sport- und Freizeitstätten,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
- Verkaufs-, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe,
- Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
(3) Für bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie
- Tagesstätten, Werkstätten, Ausbildungsstätten, Heime und Wohnungen für Menschen mit Behinderungen,
- Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen,
- Tagesstätten und Heime für Kleinkinder
gilt Absatz 2 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile,
sondern für alle Teile, die von diesem Personenkreis genutzt werden.
(4) Wohnungen nach Absatz 1 sind barrierefrei erreichbar, wenn
- Rampen und Flure bis zu den Wohnungen mindestens 1,50 m breit sind,
- die Wohnungen durch Haus- und Wohnungseingangstüren mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 90 cm stufenlos erreichbar sind,
- Rampen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sind und im Abstand von höchstens 6 m ein waagerechter Absatz von mindestens 1,50 m Länge angeordnet ist,
- nicht bündig zum Gelände verlaufende Rampen beidseits einen Handlauf und einen Radabweiser haben und
- Abfall- und Wertstoffsammelbehälter stufenlos zugänglich sind.
Die Zugänglichkeit mit dem Rollstuhl ist gegeben, wenn
- Türen zu den Räumen, an die Anforderungen gestellt werden, eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm haben,
- die Bewegungsfläche in Fluren und in der Küche mindestens 1,20 m breit ist und
- im Bad vor Waschtisch und Toilette und an einer weiteren Stelle in der Wohnung eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m vorhanden ist.
§ 37 Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine
Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange zu verhindern.
In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen.
Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig
- innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in
Hochhäusern,
- innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
- zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung
stehen dürfen,
- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.
Sie müssen sicher umkleidet sein.
(2) 1 Die Fahrschachtwände müssen als Raum abschließende Bauteile
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen,
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hoch Feuer hemmend,
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 Feuer hemmend
sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine
Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher
Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach
Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit
einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der
Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m² haben.
Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der
Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
(4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13,0 m müssen
Aufzüge in ausreichender Zahl haben.
Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle,
Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen
Geschossen haben.
Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der
öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein.
Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen sind nicht
erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden
können.
(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche
von mindestens 1,1 m x 2,1 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens
1,1 m x 1,4 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens
0,9 m haben.
In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht
erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt
werden.
Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
§ 45 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder einen Kochplatz haben.
Fensterlose Kochplätze sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet
ist.
(2) Jede Wohnung muss Abstellraum von mindestens 6 m² Grundfläche haben.
In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind durch Erweiterung der
Grundfläche nach Satz 1 um 2 m² oder durch gesonderte Abstellräume leicht
erreichbare und gut zugängliche Möglichkeiten zum Abstellen für Kinderwagen und
Fahrräder herzustellen.
Die Grundfläche des gesonderten Abstellraumes nach Satz 2 muss 2 m² je
Wohnung, mindestens jedoch 10 m² betragen.
(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette
haben.
Fensterlose Bäder und Toiletten sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung
gewährleistet ist.
(4) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben.
(5) Wohnungen in Kellergeschossen sind unzulässig.
(6) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die
Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
Rauchwarnmelder haben.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass
Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit
Rauchwarnmeldern auszurüsten.
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