Auszug aus der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
§ 1 Grundregel der Zulassung
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht
für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
§2 Eingeschränkte Zulassung zur Teilnahme am Verkehr
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel (auch durch das
Lebensalter bedingt) nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur
teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die
Pflicht zur Vorsorge namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an
Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder,
durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen,
obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an
beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei
schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen
angebracht werden. Blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch einen
weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen
Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von
Kraftfahrzeugen
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der
Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind [...]
(2) motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
[...]
§ 10 Mindestalter
(1) Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt
- 25 Jahre für Klasse A bei direktem Zugang oder bei Erwerb vor Ablauf der
zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ,
- 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E,
- 18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, BE, C, C1, CE und
C1E,
- 16 Jahre für die Klassen A1, L, M und T.
(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen
2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis §11
Eignung
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen
körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind
insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4
oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht
erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder
Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen
wird....
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder
geistige Eignung des Bewerbes begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde
zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der
Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen
die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.
Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen
insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder
einen Mangel nach Anlage 4 (Eignung und bedingte Eignung zum Führen von
Kfz) oder Anlage 5 (Eignungsuntersuchung) hinweisen. Die Behörde bestimmt in
der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit
verkehrsmedizinischer Qualifikation,
- Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen
Verwaltung,
- Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der
Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
- Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" oder
- Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen
nach Anlage 14 erfüllt.
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen
treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nr. 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen
behandelnde Arzt sein.
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten)
kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet
werden,
- wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein
medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
- zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften
über das Mindestalter,
....
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung
von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich
erforderlich ist oder
- bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der
Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen
Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der
medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der
entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 15 genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur
Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des
Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt
dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung
und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder
Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine
Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie
teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann.
Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche
Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt
der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des
Betroffenen zum Führen Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die
vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen
Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund
eines Auftrages durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des
Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt
die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der
Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der
Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei,
darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen
schließen. Der Betroffenen ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6
hinzuweisen.
Anmerkungen
zu §2 (1): Die Vorschrift über die bedingte Zulassung in § 2 ist
einerseits ein bedingtes Verbot der Teilnahme am Verkehr und andererseits
ein Gebot zur Sicherung bei der eingeschränkten Bewegung im Verkehr.
Zuwiderhandlungen sind strafbar, soweit die Tat nicht nach anderen
Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist.
Bei erheblich gehbehinderten Steuerpflichtigen (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen "G") sind Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind. Im allgemeinen wird vom Finanzamt ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen angesehen.
Bei außergewöhnlich
gehbehinderten Steuerpflichtigen (Merkzeichen "aG"), Blinden
(Merkzeichen "Bl") und Hilflosen (Merkzeichen "H" oder
Einstufung in Pflegestufe III) dürfen in den Grenzen der Angemessenheit nicht
nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare
Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen
werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15.000 km im Jahr liegt in aller Regel
nicht mehr im Rahmen des Angemessenen.
Das Finanzamt berücksichtigt
einen Aufwand von bis zu 0,30 EURO/km. Werden neben den Aufwendungen für
Privatfahrten mit dem eigenen Pkw auch solche für andere Verkehrsmittel (z.B.
für Taxis) geltend gemacht, wird die als angemessen anzusehende jährliche
Fahrleistung von 3.000 km bzw. von bis zu 15.000 km entsprechend gekürzt.
Die
berücksichtigungsfähigen privaten Fahrtkosten sind um die zumutbare Belastung
zu kürzen.
Tipps für Rollstuhlfahrer
Für das Fahren mit einem Elektrorollstuhl ist kein Führerschein erforderlich, siehe § 4 und § 10 FeV.
Je nach vertraglicher Regelung bleibt der Kostenträger Halter des Elektrofahrzeugs.
Fahrverhalten stets auf die gegebenen Witterungs- und Straßenverhältnisse einstellen.
Bei schlechten Sichtverhältnissen und besonders bei Dunkelheit die Beleuchtungsanlage grundsätzlich einschalten, um besser sehen zu können und selbst besser gesehen zu werden (helle, auffällige Kleidung).
Es sollte darauf geachtet werden, dass die Fahrscheinwerfer, Blink- und Rückleuchten nicht durch Kleidung, oder andere am Rollstuhl befestigte Gegenstände abgedeckt sind. Vor jeden Fahrtantritt ist die Beleuchtungsanlage zu überprüfen.
Wie auch beim Führen anderer Fahrzeuge darf nicht unter Alkoholeinfluss oder Medikamenteneinwirkung (Packungsbeilage beachten) gefahren werden.
Sämtliche Elektrorollstühle sind Kraftfahrzeuge im Sinne der StVZO, auch ein Zimmer- Elektrorollstuhl, der auf öffentlichen Wegen verwendet wird! Sie unterliegen mit Ihrem Fahrzeug der Straßenverkehrsordnung, weshalb der Elektrorollstuhl, sobald er im öffentlichen Verkehr eingesetzt wird, mit einer Beleuchtungsanlage ausgestattet sein muss.
Elektrorollstühle über 6km/h
Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
Diebstahlversicherung über Teilkaskoversicherung möglich
Betriebserlaubnis erforderlich
Elektrofahrzeuge bis 6 km/h
Diese sollten bei der privaten Hausratversicherung gemeldet werden. Es entstehen durch diese
Meldung keine zusätzlichen Kosten.
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