Rollstuhlfahrer im Straßenverkehr, Auszug aus der Straßenverkehrsordnung (StVO)
direkt zum Inhalt | Text-Version
HomePflegeversicherungim Straßenverkehr nullbarriere Aktuell RSS 2.0 nullbarriere.de als Sucheanbieter

Layout & Zoom

Template Vorschau

Buch des Monats

Buch des Monats

Sehr viele neue Normen und Verordnungen haben die bautechnische Entwicklung in den zurückliegenden 2 Jahren gravierend verändert. Dieses Standardwerk enthält eine umfassende Zusammenstellung ...

Rolli-WC

Platzbedarf WC Besucherumfrage

Es werden verschiedene Arten des Heranfahrens von Rollstuhlfahrern an Toilette und Waschbecken im öffentlichen WC bewertet.

Konformität

  • Button
  • Button
  • Button

Social Bookmarking

Icon Mr. WongIcon DiggIcon Del.icio.usIcon YahooIcon TechnoratiIcon Google
Seitentext:

Elektrorollstuhl im Straßenverkehr

 

Auszug aus der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr

Sämtliche Elektrorollstühle sind Kraftfahrzeuge im Sinne der StVZO, auch ein Zimmer- Elektrorollstuhl, der auf öffentlichen Wegen verwendet wird!

Sie unterliegen mit Ihrem Fahrzeug der Straßenverkehrsordnung, weshalb der Elektrorollstuhl, sobald er im öffentlichen Verkehr eingesetzt wird, mit einer Beleuchtungsanlage ausgestattet sein muss. Dazu gehören die Fahrscheinwerfer, die Rückleuchten, die Blinker und Rück- und Seitenstrahler (Reflektoren).

Straßenverkehrsordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln

§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

§24 Besondere Fortbewegungsmittel

(1) Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

Auszug aus der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge
I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen

§16 Grundregel der Zulassung

(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

B. Fahrzeuge III. Bau- und Betriebsvorschriften

§41 Bremsen und Unterlegkeile

(5) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder - muß die Bedienungseinrichtung einer der beiden Bremsanlagen feststellbar sein; bei Krankenfahrstühlen und bei Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen aufweisen, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, darf jedoch die Betriebsbremse anstatt der anderen Bremse feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der größten von ihm befahrenen Steigung am Abrollen verhindern können. Mit der Feststellbremse muß eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s2 erreicht werden.

§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(2) ... An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung....

§51a Seitliche Kenntlichmachung

(1) ...Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein. ...

(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.

§35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen,...

§52a Rückfahrscheinwerfer

(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an ...
5. Krankenfahrstühlen.

§53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler

(2) ...Bremsleuchten sind nicht erforderlich an...
2. Krankenfahrstühlen,

§54 Fahrtrichtungsanzeiger

(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an ...
offenen Krankenfahrstühlen,

§66a Lichttechnische Einrichtungen

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen die Fahrzeuge
nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem Licht,
nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem Licht in nicht mehr als 1500 mm Höhe über der Fahrbahn
führen; an Krankenfahrstühlen müssen diese Leuchten zu jeder Zeit fest angebracht sein. ...


Zusatzinfo

Straßenverkehrsordnung (StVO):
in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.01.2008


Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO):
in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.06.2008



siehe auch:

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Fahrerlaubnis für behinderte Menschen

Tipps

E-Rolli
E-RolliE-Rollstuhl und gleichzeitig Fahrersitz im Auto
E-Rolli
E-Rollikleiner klappbarer E-Rollstuhl und gleichzeitig Fahrersitz im Auto
Rollstuhlfahrersymbol
Rollstuhlfahrersymbolorigineller Aufkleber für's Auto
Cartoons von Phil. Hubbe
Cartoons von Phil. HubbePhilipp Hubbe - Karikaturen, Cartoons, Pressekarikaturen. Autoaufkleber

KfW Fördermittel

KfW FördermittelLassen Sie Sich von Anbietern förderfähiger Baumaßnahmen Infomaterial zusenden.

Im Moment sind die Zinskonditionen besonders günstig. Sie erhalten Ihren KfW-Kredit bereits ab 1,21% eff. p. a.!

Neu auf nullbarriere

neu auf nullbarriere.de

Lesezeichen – nullbarriere.de Webslice

Fehlerteufelchen



zurück | nach oben | Sitemap