Auszug aus der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr
Sämtliche Elektrorollstühle sind Kraftfahrzeuge im Sinne der StVZO, auch
ein Zimmer- Elektrorollstuhl, der auf öffentlichen Wegen verwendet wird!
Sie unterliegen mit Ihrem Fahrzeug der Straßenverkehrsordnung, weshalb der
Elektrorollstuhl, sobald er im öffentlichen Verkehr eingesetzt wird, mit einer
Beleuchtungsanlage ausgestattet sein muss. Dazu gehören die Fahrscheinwerfer,
die Rückleuchten, die Blinker und Rück- und Seitenstrahler (Reflektoren).
Straßenverkehrsordnung (StVO) I. Allgemeine Verkehrsregeln
§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.
Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
§24 Besondere Fortbewegungsmittel
(1) Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller,
Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne
dieser Verordnung.
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen in Absatz 1 genannten
Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden,
jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
Auszug aus der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen
§16 Grundregel der Zulassung
(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller,
Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind
nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
B. Fahrzeuge III. Bau- und Betriebsvorschriften
§41 Bremsen und Unterlegkeile
(5) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder - muß die Bedienungseinrichtung einer der beiden Bremsanlagen feststellbar sein; bei Krankenfahrstühlen und bei Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen aufweisen, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, darf jedoch die Betriebsbremse anstatt der anderen Bremse feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der größten von ihm befahrenen Steigung am Abrollen verhindern können. Mit der Feststellbremse muß eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s2 erreicht werden.
§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(2) ... An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht
übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale
von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt,
genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten
ohne Scheinwerferwirkung....
§51a Seitliche Kenntlichmachung
(1) ...Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein. ...
(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.
§35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen,...
§52a Rückfahrscheinwerfer
(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an ...
5. Krankenfahrstühlen.
§53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
(2) ...Bremsleuchten sind nicht erforderlich an... 2. Krankenfahrstühlen,
§54 Fahrtrichtungsanzeiger
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an ...
offenen Krankenfahrstühlen,
§66a Lichttechnische Einrichtungen
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen die Fahrzeuge
nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem Licht,
nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem Licht in nicht mehr als 1500 mm Höhe über der Fahrbahn
führen; an Krankenfahrstühlen müssen diese Leuchten zu jeder Zeit fest angebracht sein. ...
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