Wer ist pflegebedürftig?
Das Gesetz definiert Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung
so:
"Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf
Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in
erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen."
Zentraler Punkt dieser Definition ist der regelmäßig nötige
Hilfebedarf bei den alltäglich wiederkehrenden Verrichtungen,
nicht jedoch ein allgemeiner Betreuungsbedarf oder eine
vorübergehend notwendige Hilfe.
Als Krankheiten oder Behinderungen, die einen solchen regelmäßigen
Hilfebedarf verursachen können, gelten:
- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am
Stütz- und Bewegungsapparat,
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
- Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-
oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen,
Neurosen oder geistige Behinderungen.
Quelle: "Ratgeber Pflege: Alles was Sie zur Pflege wissem möchten"
pdf-Datei
Pflegehilfsmittel der Pflegeversicherung - was wird finanziert?
- Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln
- Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der
Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen
- Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz
- Freibeträge bei der Lohn- und Einkommenssteuer
- Hilfen für Pflegepersonen
- Steuerliche Entlastungen
- Pflegeleistungsergänzungsgesetz
finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung
- Pflegesachleistungen/ Pflegegeld
- Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson
- Berechnung des Pflegegeldanteils - Kombinationspflege
- Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
- Unterstützung für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- Teilstationäre Tages- und Nachtpflege/ Kurzzeitpflege
- Vollstationäre Pflege (Pflegeheim)
- Vollständige Pflege in einer Einrichtung der Behindertenhilfe
Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien – BRi) vom 08.6.2009
Die Begutachtungs-Richtlinien dienen der Zielsetzung, bundesweit eine Begutachtung nach
einheitlichen Kriterien zu gewährleisten und eine hohe Qualität der für die Feststellung der
Pflegebedürftigkeit maßgebenden Gutachten der Medizinischen Dienste sicherzustellen.
Der GKV-Spitzenverband hat unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesverbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen, der Bundesarbeitsgemeinschaft
der Freien Wohlfahrtspflege, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe, der Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, der Bundesverbände
privater Alten- und Pflegeheime sowie der Verbände der privaten ambulanten Dienste
aufgrund der §§ 17, 53a SGB XI am 08.06.2009 die nachstehenden Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit (Begutachtungs-Richtlinien – BRi) beschlossen.
Begutachtungs-Richtlinien – BRi (2009)
Hilfen für Pflegepersonen
Beiträge für die Alterssicherung, Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, Unterhaltsgeld nach Maßgabe des Arbeitsförderungsgesetzes nach Beendigung der Pflegetätigkeit, Urlaubsvertretung, kostenlose Teilnahme an Pflegekursen.
Pflegezeit, soziale Absicherung, Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Familienpflegezeit ab 2012
Beschlossen ist, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden verringern können. Um die Einkommenseinbußen abzufedern, erhalten sie eine Lohnaufstockung. Wer zum Beispiel von einer Vollzeit auf eine Halbzeitstelle reduziert, erhält 75 Prozent seines letzten Bruttoeinkommens. Nach der Pflegephase wird die Arbeit wieder im vollen Umfang aufgenommen. Die Beschäftigten bekommen aber weiterhin nur ihr abgesenktes Gehalt - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
Familienpflegezeit
Heilmittel-Richtlinie 2011
2004 wurde die Heilmittelrichtlinie aus dem Jahr 2001 überarbeitet. Hierbei wurden u.a. Diagnosengruppen zusammengefasst und ein eindeutiger Indikationsschlüssel je Diagnosengruppe eingeführt. Je Verordnung sind seit 2004 nur noch zwei Heilmittel zulässig. Je Diagnosengruppe wurde eine Gesamtverordnungsmenge festgelegt. Neben weiteren Korrekturen wurden zu diesem Zeitpunkt neue Verordnungsvordrucke eingeführt.
Die Neufassung der Heilmittelrichtlinie 2011 basiert im Wesentlichen auf der bisher bestehenden Richtlinie. Das grundsätzliche Konzept wurde beibehalten. Insbesondere ist der Katalogteil weitgehend unverändert geblieben.
Die Überarbeitung der Richtlinie erfolgte bezüglich formaler/redaktioneller und inhaltlicher Aspekte.
Der Text der Richtlinie erscheint zunächst deshalb umfassend verändert, da eine Neugliederung nach Abschnitten, Paragraphen, Absätzen und Sätzen erfolgte. Hierbei wurden auch Textpassagen verschoben. |