Lohnender Einsatz: Rente für die Pflege von Angehörigen
Deutschland wird immer älter - für viele Angehörige heißt das,
dass sie zum Beispiel ihre Mutter oder ihren Vater pflegen. Um die
Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und um den hohen
Einsatz der Pflegenden anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit
oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise
verzichten, entstehen rentenerhöhende Beitragszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung.
Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund, erklärt, welche
Voraussetzungen dafür vorliegen müssen:
"Man muss einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig, also privat,
wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung
pflegen. Mit dem Pflegebedürftigen muss dabei nicht unbedingt ein
verwandtschaftliches Verhältnis vorliegen. Wichtig ist aber, dass der
Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder
privaten Pflegeversicherung hat."
Die Pflegenden brauchen selbst keine Beiträge zu zahlen, erwerben
aber Pflichtbeitragszeiten. Die Beiträge werden voll durch die
Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen getragen. Die
Beträge sind gleichzeitig auch das versicherte Einkommen aus dem
später die Rente der Pflegenden berechnet wird, so Theil:
"Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Schweregrad der
Pflegebedürftigkeit, also den Pflegestufen I bis III und dem sich
daraus ergebenden zeitlichem Umfang notwendiger Pflegetätigkeit. Den
Grad der Pflegebedürftigkeit stellt der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung fest."
Der Rentenexperte erläutert an einem Beispiel, wie viel die Pflege
für die spätere Rentenhöhe bringen kann:
"Wer eine Person mit der Pflegestufe II mindestens 21 Stunden
wöchentlich pflegt, wird rentenrechtlich so gestellt, als ob er gut
15.000 Euro im Jahr verdient hätte. In den neuen Bundesländern sind
das rund 13.000 Euro jährlich."
Neben der Pflege ist es auch erlaubt, berufstätig zu sein. Doch
man muss dabei aufpassen:
"Versicherungspflicht wegen Pflege tritt nur ein, wenn Pflegepersonen
neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich
beschäftigt oder selbständig tätig sind. Übrigens: Der Antrag auf
Pflegeleistungen stellt gleichzeitig auch den Beginn der
Versicherungspflicht für die Person, die pflegt, sicher. Deshalb
sollte darauf geachtet werden, dass der Pflegebedürftige rechtzeitig
die Pflegeleistungen bei seiner Pflegekasse beantragt."
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