Pflegeversicherung - Pflegeleistungen 2026
Pflegesachleistungen für häusliche Pflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).
Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.
Alle pflegebedürftigen Menschen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, können nach § 45b Sozialgesetzbuch (SGB XI) den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 131 Euro (ab beanspruchen. Der Entlastungsbetrag kann ann für verschiedene Zwecke verwendet werden, darunter die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeitpflege, teilweise die ambulante Pflege und die Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der Betrag ist für alle pflegebedürftigen Personen von Pflegegrad 1-5 gleich hoch.
| Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 EUR |
| Pflegegrad 2 | 796 EUR |
| Pflegegrad 3 | 1.497 EUR |
| Pflegegrad 4 | 1.895 EUR |
| Pflegegrad 5 | 2.299 EUR |
Pflegegeld für häusliche Pflege
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.
| Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 EUR |
| Pflegegrad 2 | 347 EUR |
| Pflegegrad 3 | 599 EUR |
| Pflegegrad 4 | 800 EUR |
| Pflegegrad 5 | 990 EUR |
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
| Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1-5 | 42 EUR |
Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.
| Pflegegrad | Leistungen |
|---|---|
| Pflegegrad 1-5 | 4.180 EUR |
| Pflegegrad 1-5 bei Zusammenwohnen mehrerer Anspruchsberechtigter | bis zu 16.720 EUR |
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Seit dem 01. Juli 2025 gibt es ab Pflegegrad 2 für die Verhinderungspflege und für die Kurzzeitpflege ein neues gemeinsames Jahresbudget. Damit steht ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR zur Verfügung. Die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege wurde auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen.
Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt und eine Ersatzpflegekraft aus dem privaten Umfeld oder einem Pflegedienst die häusliche Pflege übernimmt. Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht, wenn die pflegebedürftige Person in einer vollstationären Einrichtung untergebracht werden muss, weil die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch die teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Verhinderungspflege - Was ist das?
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht in begründeten Einzelfällen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45f SGB XI)
Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich, wenn sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben.Für die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wie Senioren- oder Pflege-Wohngemeinschaften gibt es eine Anschubfinanzierung (Pflegegrade 1-5) für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohngruppe (§ 45g SGB XI). Die einmalige Höchstsumme beträgt 2.613 EUR pro Person, max. 10.452 EUR pro Wohngruppe.
Teilstationäre Pflege
| Pflegegrad | Leistungen pro Monat | Pflegegrad 2 | 721 EUR |
|---|---|
| Pflegegrad 3 | 1.357 EUR |
| Pflegegrad 4 | 1.685 EUR |
| Pflegegrad 5 | 2.085 EUR |
Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) ist die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b Abs. 2 SGB XI).
Vollstationäre Pflege
Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die zum Beispiel in einem Pflegeheim leben, unterstützt.
| Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 805 EUR |
| Pflegegrad 3 | 1.319 EUR |
| Pflegegrad 4 | 1.855 EUR |
| Pflegegrad 5 | 2.096 EUR |
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich (§ 43 Abs. 3 SGB XI).
Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen(§ 43c SGB XI)
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in vollstationären Pflegeeinrichtungen erhalten Zuschläge.
| Verweildauer im Heim | Leistungszuschlag |
|---|---|
| 0 - 12 Monate | 15 % |
| 13 - 24 Monate | 30 % |
| 25 - 36 Monate | 50 % |
| über 36 Monate | 75 % |
Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a SGB XI)
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse prozentuale Leistungen bis zu Höchstbetrag von 278 EUR pro Monat.
Zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen
Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, erhalten einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI).
Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sollen Pflegebedürftige und pflegenden Angehörigen unterstützen, zum Beispiel eine Betreuung oder hauswirtschaftliche Versorgung oder die Organisation des Pflegealltags finanzieren helfen.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt und mit anderen Leistungsansprüchen nicht verrechnet.
Rente für die Pflege von Angehörigen
Rentenerhöhende Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Leistungen der Sozialen Sicherung (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung während der pflegerischen Tätigkeit, geregelt in Paragraf 44 SGB XI) stehen nur Pflegepersonen zu, die einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen (Paragraf 19 Satz 2 SGB XI).
Rente für die Pflege von Angehörigen
Angehörigen-Entlastungsgesetz
Viele ältere Menschen nehmen keine Unterstützung vom Sozialamt in Anspruch, weil sie nicht möchten, dass ihre Kinder damit belastet werden, was immer wieder zu einer Unterversorgung führt.
Seit 01. Januar 2020 gilt, dass Kinder von Pflegebedürftigen, die "Hilfe zur Pflege" über das Sozialamt erhalten, erst dann zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden, wenn sie ein jährliches Einkommen von über 100.000 EUR haben. Diese Einkommensgrenze gilt sowohl bei stationärer Pflege in einem Pflegeheim, als auch bei Pflege im häuslichen Bereich, wenn das eigene Einkommen der Betroffenen dafür nicht ausreicht.
Kinder von Eltern, die zwar nicht pflegebedürftig sind, aber eine Behinderung haben und deswegen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, werden - unabhängig vom Angehörigen-Entlastungsgesetz - bereits durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) entlastet. Dort ist geregelt, dass Kinder von Eltern mit Behinderungen seit dem 01. Januar 2020 überhaupt nicht mehr zu Leistungen der Eingliederungshilfe, die ihre Eltern erhalten, herangezogen werden.
Leider gab es keine Anpassung bei der Unterhaltspflicht von Ehepartnern im Pflegefall. Hier besteht nach wie vor die Pflicht, das gemeinsame Einkommen und Vermögen bis auf geringe Schonbeträge für die Pflege einzusetzen. Dies führt in vielen Fällen zu starken finanziellen Belastungen.






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