Wände und Decken
Wände und Decken sind zur bedarfsgerechten Befestigung von Einrichtungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen tragfähig auszubilden.
Bodenbeläge
Bodenbeläge im Gebäude müssen nach ZH 1/571 rutschhemmend, rollstuhlgeeignet und fest verlegt sein; sie dürfen sich nicht elektrostatisch aufladen.
Bodenbeläge im Freien müssen mit dem Rollstuhl leicht und erschütterungsarm befahrbar sein. Hauptwege (z. B. zu Hauseingang, Garage) müssen auch bei ungünstiger Witterung gefahrlos befahrbar sein; das Längsgefälle darf 3% und das Quergefälle 2% nicht überschreiten.
Empfehlung: Material- und Farbkontrastwechsel als Orientierungshilfe
Textile Beläge: Bodenbeläge dürfen sich nicht beim Drehen des Rollstuhls aufwerfen. Beim gehen mit einem Geh-Stock dürfen keine "Eindrücke" entstehen.
Glatte Bodenbeläge: Bodenbeläge im Eingangsbereich sind durch eingebrachte
Feuchtigkeit besonders gefährlich, Rutschgefahr, aber auch durch die Spiegelung
am Boden wird die Orientierungsfähigkeit von sehschwachen Menschen extrem
eingeschränkt.
Gepflasterte Wege sind möglich, wenn die Oberfläche glatt, eben und die
Furchen oder Spalten nicht weniger als 2 cm sind.
Aussagen zur Oberflächenbeschaffenheit einzelner Baustoffe sind beim
Hersteller zu erfragen.
GUV-R181/ BGR 181 (ehemals ZH 1/571, GUV 26.18): Fußböden in Arbeitsräumen
und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr
Das Merkblatt ist eine Hilfe bei der Auswahl geeigneter Bodenbeläge, bei der
Gestaltung sicherer Fußböden und bei der Durchführung organisatorischer
Maßnahmen, um den heutigen sicherheitstechnischen Anforderungen gerecht zu
werden.
GUV-I 8527 (ehemals GUV 26.17): Bodenbeläge für nassbelastete
Barfußbereiche
Nassbelastete Barfußbereiche befinden sich z.B. in Bädern, Krankenhäusern
sowie Umkleide-, Wasch- und Duschräumen von Sport- und Arbeitsstätten.
GUV-R1/111 (ehemals GUV 18.14): Sicherheitsregeln für Bäder |