OrientierungshilfenÖffentlich zugängige Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen sind mit Orientierungshilfen auszustatten.
Orientierungshilfen sind so signalwirksam anzuordnen, dass Hinweise deutlich
und frühzeitig erkennbar sind, z. B. durch Hell/Dunkelkontraste (). Größe und
Art von Schriftzeichen müssen eine gute, blendfreie Lesbarkeit ermöglichen.
Orientierungshilfen
sind zusätzlich tastbar auszuführen, z.B. durch unterschiedlich strukturierte
Oberflächen, bei Richtungsänderungen oder Hindernissen müssen besondere
Markierungen vorgesehen werden.
Die Beleuchtung von Verkehrsflächen, Treppen und Treppenpodesten mit
künstlichem Licht ist blend- und schattenfrei auszuführen.
Fluchtwege sollten durch besondere Lichtbänder und richtungweisende Beleuchtung, z. B. in Fußleistenhöhe, sowie durch Tonsignale gekennzeichnet werden.
Am Anfang und am Ende von Handläufen einer Treppe sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen.
Personenaufzüge sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen.
Personenaufzüge mit mehr als zwei Haltestellen sind zusätzlich mit Haltestellenansagen auszustatten.
Orientierungshilfen sollen möglichst hell auf dunklem
Hintergrund abgebildet sein.
Orientierungshilfen müssen beim Gehen mit dem Fuß, mit dem
Tast- oder Blindenstock (und Scanner) tast- und fühlbar sein.
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