Allgemein
- mindestens 75 cm breiter Schutzstreifen: für
Gehwege an anbaufreien Hauptverkehrsstraßen
- Höhenunterschied der Kanten zwischen Fahrbahn und Gehweg:
In Anlieger- und Sammelstraßen nicht niedriger als 3 cm
- Rad- und Gehwege (auf gleichem Niveau): Trennung durch
einen mindestens 50 cm breiten Begrenzungsstreifen. Dieser muss sich taktil und
optisch kontrastierend von den Rad- und Gehwegbelägen unterscheiden.
Muldenrinnen dürfen nicht tiefer als 1/30 ihrer Breite sein.
Gefälle, Fußgängerüberweg
Gehwege ohne Verweilplätze sollten nicht mehr als
3% Längsgefälle aufweisen, ist dieses jedoch zwischen 3% und 6%,
müssen in Abständen von max. 10 m Verweilplätze mit weniger als 3%
eingerichtet sein.
Das Quergefälle von Gehwegen darf nicht mehr als 2%, im
Bereich von Grundstückszufahrten max. 6% betragen. Lässt die topografische
Lage keine günstige Korrektur des vorhandenen Gefälles zu, sollten
ausgeschilderte Umgehungen oder andere Alternativen angeboten werden.
Richtungsänderungen müssen taktil und optisch kontrastierend
wahrnehmbar sein. Borde
müssen in ganzer Breite auf einer Höhe von 3 cm abgesenkt, taktil und optisch
kontrastierend wahrnehmbar gekennzeichnet sein.
Der verkehrsberuhigte Straßenraum erfordert Leitsysteme nach
DIN 32984.
In Bereichen, z. B. von Gehwegen, Treppen- und Rampenanlagen, sollten
überdachte Verweilplätze (Ruheflächen und -bänke) verfügbar sein. Sie müssen taktil und optisch kontrastierend auffindbar sein.
Übergangsstellen an Fußgängerüberwegen und Furten müssen
rechtwinklig zur Fahrbahn angeordnet und so gestaltet sein, dass wartende
Personen vom fließenden Verkehr her wahrgenommen werden können. Im Bereich von
Sichtdreiecken dürfen Sichthindernisse, wie Bepflanzungen nicht höher als 50
cm sein. Keine Abdeckungen von Entwässerungs- und Revisionsschächten u. ä. im
Überquerungsbereich.
Straßenverkehrs-Signalanlagen
sind nach DIN 32981 und RiLSA ( Richtlinie für Lichtsignalanlagen) akustisch, optisch kontrastierend und taktil auffindbar und benutzbar zu installieren. Die max. Querungsgeschwindigkeit darf 80 cm/s nicht überschreiten.
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