§ 39 Barrierefreie Anlagen
§ 35 Wohnungen
§ 29 Aufzugsanlagen
§ 9 Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
§ 39 Barrierefreie Anlagen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie
- Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für behinderte Menschen,
- Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime,
sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für
- Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,
- Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, der
Post- und Telekommunikationsbetriebe sowie der Banken und Sparkassen,
- Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst,
- Versammlungsstätten,
- Museen und öffentliche Bibliotheken,
- Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder,
- Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen,
- Jugend- und Freizeitstätten,
- Messe-, Kongress- und Ausstellungsbauten,
- Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen,
- Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen,
Volkshochschulen,
- Kindertageseinrichtungen und Kinderheime,
- öffentliche Bedürfnisanstalten,
- Bürogebäude,
- Verkaufsstätten und Ladenpassagen,
- Beherbergungsbetriebe,
- Gaststätten,
- Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe,
- Nutzungseinheiten, die in den Nummern 1 bis 18 nicht aufgeführt sind und
nicht Wohnzwecken dienen, soweit sie eine Nutzfläche von mehr als 1200 m2
haben,
- allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für
Anlagen nach Nummern 1 bis 12 und 14 bis 19.
(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit die
Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden
können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1
nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden.
§ 35 Wohnungen
(1) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger
Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen
Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden können
(2) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.
(3) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.
(4) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen
- leicht erreichbare und gut sowie möglichst ebenerdig zugängliche Flächen zum Abstellen von Kinderwagen,
- Flächen zum Wäschetrocknen,
- leicht erreichbare und gut sowie möglichst ebenerdig zugängliche Flächen zum Abstellen von Fahrräder; diese Flächen dürfen auch im Freien liegen, wenn sie wettergeschützt sind.
Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten nicht, wenn die Art der Wohnungen dies nicht erfordert.
(5) Bei Wohngebäuden mit mindestens 20 Wohnungen muss für jede Wohnung ein Abstellraum zur Verfügung stehen.
§ 29 Aufzugsanlagen
(1) Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie müssen
so angeordnet und beschaffen sein, dass bei ihrer Benutzung Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben, von denen einer auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muss. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von behinderten Menschen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung(LBOAVO) Vom 5. Februar 2010
§ 14 Aufzugsanlagen (Zu § 29 LBO)
(4) Aufzüge nach § 29 Abs. 2 Satz 2 LBO müssen von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.
(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,1 m Breite und 2,1 m Tiefe, zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,1 m Breite und 1,4 m Tiefe haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,9 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
§ 9 Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
(1) Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden.
(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, die jeweils mindestens zwei Aufenthaltsräume haben, ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist oder wenn die Art der Wohnungen oder die Lage der Gebäude dies nicht erfordern. Die Kinderspielplätze müssen stufenlos erreichbar sein; § 39 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze bestimmt sich nach der Zahl und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück. Für bestehende Gebäude nach Satz 1 kann die Anlage von Kinderspielplätzen verlangt werden, wenn hierfür geeignete nichtüberbaute Flächen auf dem Grundstück vorhanden sind oder ohne wesentliche Änderung oder Abbruch baulicher Anlagen geschaffen werden können. |