Musterbauordnung 2002 Auszug zum barrierefreien Bauen
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Es werden verschiedene Arten des Heranfahrens von Rollstuhlfahrern an Toilette und Waschbecken im öffentlichen WC bewertet.

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Seitentext:

Musterbauordnung (MBO)

 

- MBO - FASSUNG NOVEMBER 2002

Zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom Oktober 2008
(Auszug)

§ 50 Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für

  1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
  2. Sport- und Freizeitstätten,
  3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
  5. Verkaufs- und Gaststätten,
  6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

(3)Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 39 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

Zur Zeit wird an der MBO 2011 gearbeitet:

Gegenüberstellung MBO 2002 und MBO 2011 Entwurf

Stellungnahme der Beauftragten der Bundesländer für die Belange behinderter Menschen im Rahmen der Verbändeanhörung zum Entwurf der Änderung der Musterbauordnung (MBO) und zur Änderung der Musterbeherbergungsstättenverordnung (MBeVO)

Die Beauftragten der Länder für die Belange behinderter Menschen haben bei ihrem 42. Treffen in Hamburg am 6. September 2011 einstimmig eine gemeinsame Stellungnahme zur beabsichtigten Änderung der Musterbauordnung (MBO) verabschiedet.

Mit der Stellungnahme werden darüber hinaus umfangreiche Änderungsvorschläge unterbreitet, die sich am menschenrechtlichen Teilhabeanspruch der UN-Behindertenrechtskonvention als Richtschnur für eine Novellierung der MBO orientieren sowie Anforderungen an technische Baubestimmungen formuliert.

mbo2011-stellungnahme.pdf

Dresdner Erklärung

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