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§ 51 Barrierefreies Bauen
§ 49 Wohnungen
§ 39 Aufzüge
§ 50 Stellplätze, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
§ 51 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die
Wohnungen eines Geschosses über den üblichen Hauptzugang barrierefrei
erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine
Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl
zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen so errichtet
und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten
Menschen und Personen mit Kleinkindern über den Hauptzugang barrierefrei
erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. In
diesen baulichen Anlagen sind neben den Rettungswegen im Sinne von § 33
zusätzliche bauliche Maßnahmen für die Selbstrettung von Behinderten im
Rollstuhl nur dann erforderlich, wenn die Anlage oder Teile davon von diesem
Personenkreis überdurchschnittlich, bezogen auf den Bevölkerungsanteil der
Behinderten, genutzt werden. Anderenfalls genügen betriebliche Maßnahmen, die
die Rettung mittels fremder Hilfe sicherstellen.
(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Hauptzugang mit einer
lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor
Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen
nicht mehr als 6 Prozent geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein
und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am
Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die
Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an
beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und
Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen
müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Bei der
Herstellung von Toiletten muss mindestens ein Toilettenraum auch für Menschen
mit Behinderungen geeignet und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein; er ist
zu kennzeichnen. § 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit weniger als fünf
oberirdischen Geschossen, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar
sein müssen.
(4) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nach Absatz 2 in ihrer
Nutzung oder wesentlich baulich geändert werden, gelten die in Absatz 2
genannten Anforderungen entsprechend; bei einer wesentlichen baulichen Änderung
bleiben im Übrigen die in § 85 Abs. 3 aufgestellten Voraussetzungen
unberührt.
(5) Von den Absätzen 1 bis 4 dürfen Abweichungen gemäß § 68 Abs. 1 nur
zugelassen werden, soweit die Anforderungen
- wegen schwieriger Geländeverhältnisse,
- wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder
- wegen ungünstiger vorhandener Bebauung
nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
§ 49 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben.
Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung
gewährleistet ist.
(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und
gut zugängliche Abstellräume für Rollstühle, Kinderwagen und Fahrräder
sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.
(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette
haben.
§ 39 Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene
Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend
lange zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen.
Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig
- innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,
- innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
- zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen
dürfen,
- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2;
sie müssen sicher umkleidet sein.
(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren
Baustoffen,
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend
sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine
Bekleidung aus nicht-brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher
Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach
Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur
Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der
Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Die Lage der
Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch
Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
(4) Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in
ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug
Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und
Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus und von allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos
erreichbar sein. Hierbei ist das oberste Geschoss nicht zu berücksichtigen,
wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert oder wenn es in bestehenden
Gebäuden nachträglich zu Wohnzwecken ausgebaut wird. Soweit Obergeschosse von
Behinderten im Rollstuhl stufenlos zu erreichen sein müssen, gelten die Sätze
1 bis 4 auch für Gebäude mit weniger als fünf oberirdischen Geschossen.
(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare
Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von
mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite
von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen
darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche
durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine
Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m x 1,50 m vorhanden sein.
§ 50 Stellplätze, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
(1) Bei der Errichtung öffentlich zugänglicher Gebäude sind
Stellplätze in ausreichender Zahl für schwer Gehbehinderte und Behinderte im
Rollstuhl anzubieten. Sie müssen von den öffentlichen Straßen aus auf kurzem
Wege zu erreichen und verkehrssicher sein. Bei der Errichtung baulicher Anlagen
und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind
ausreichende Abstellmöglichkeiten für Fahrräder herzustellen. Werden Anlagen
nach den Sätzen 1 und 3 geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind
Stellplätze nach Satz 1 und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach Satz 3
in solcher Anzahl und Größe herzustellen, dass sie die infolge der
Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.
(2) Die Stellplätze nach Absatz 1 Satz 1 können auf dem Baugrundstück oder
in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück hergestellt
werden, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
Die Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach Absatz 1 Satz 3 sind auf dem
Baugrundstück oder auf den davor gelegenen öffentlichen Flächen zu schaffen
oder nach Absatz 3 abzulösen.
(3) Die Herstellung der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach Absatz 1
darf auch durch Zahlung eines Ablösebetrages vor Baubeginn erfüllt werden. Die
für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung erlässt durch Rechtsverordnung
Vorschriften über die Höhe der Ablösebeträge. Die Ablösebeträge dürfen 90
Prozent der durchschnittlichen Herstellungskosten unter Berücksichtigung
anteiliger Grundstücksflächen nicht übersteigen. Die Ablösebeträge sind
ausschließlich für den Bau von Fahrradabstellmöglichkeiten im Bereich von
öffentlichen Verkehrsflächen oder anderen geeigneten Grundstücksflächen zu
verwenden.
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