§ 48 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit bestimmter baulicher Anlagen
§ 36 Aufzugsanlagen
§ 44 Wohnungen
§ 45 Toilettenräume und Bäder
§ 48 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit bestimmter baulicher Anlagen
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO)
(1) Folgende bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen von
Behinderten, besonders Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern, sowie alten
Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend
besucht und benutzt werden können:
- Büro- und Verwaltungsgebäude, Gerichte, soweit sie für den
Publikumsverkehr bestimmt sind,
- Schalter und Abfertigungsanlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sowie
der Banken und Sparkassen,
- Theater, Museen, öffentliche Bibliotheken, Freizeitheime,
Gemeinschaftshäuser, Versammlungsstätten und Anlagen für den Gottesdienst,
- Verkaufsstätten, Gaststätten
- Schulen, Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten,
- Krankenanstalten, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen,
- Tagesstätten und Heime für Behinderte, alte Menschen oder Kinder,
- Altenwohnungen, in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen jedoch
nur Altenwohnungen im Erdgeschoss,
- Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, soweit sie für die Allgemeinheit
bestimmt sind,
- Campingplätze mit mehr als 200 Standplätzen,
- Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht Wohnzwecken dienen und insgesamt
mehr als 500 m² Nutzfläche haben,
- öffentliche Bedürfnisanstalten,
- Stellplätze oder Garagen für Anlagen nach den Nummern 1 bis 11 sowie
Parkhäuser. Eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Einstellplätzen oder
Standplätzen muss für Behinderte hergerichtet und gekennzeichnet sein.
(2) Bahnsteige der Bahnen des öffentlichen Personenverkehrs müssen für die
in Absatz 1 genannten Personen ohne fremde Hilfe erreichbar sein und eine Höhe
haben, die ihnen das Ein- und Aussteigen soweit erleichtert, wie dies die auf
der Bahn verkehrenden Fahrzeuge zulassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit wegen der Eigenart oder
Zweckbestimmung der baulichen Anlage oder des Teils der baulichen Anlage nicht
damit zu rechnen ist, dass Behinderte, alte Menschen oder Personen mit
Kleinkindern sie besuchen oder benutzen werden. Im übrigen können Ausnahmen
zugelassen werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder
ungünstiger vorhandener Bebauung die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nur mit
unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
§ 36 Aufzugsanlagen
(1) Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,25 m über der Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Anordnung haben. Satz 1 gilt nicht bei Nutzungsänderungen oberster Geschosse zu Wohnzwecken in Gebäuden, die am 31. Dezember 1992 errichtet oder genehmigt waren.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. Dabei sind für Rollstühle geeignete Rampen zulässig. Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in Kellergeschossen können ausnahmsweise entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten eingerichtet werden können.
§ 44 Wohnungen
(3) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. In jeder achten Wohnung eines Gebäudes müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische zusätzlich rollstuhlgerecht sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
§ 45 Toilettenräume und Bäder
(1) Jede Wohnung muss mindestens eine Toilette
haben. Für Betriebs- oder Arbeitsstätten und für bauliche Anlagen, die für
einen größeren Personenkreis bestimmt sind, muss eine ausreichende Anzahl von
Toiletten vorhanden sein.
(2) Toilettenräume müssen ausreichend groß sein und nach Lage und
Einrichtung den Anforderungen der Hygiene und des Anstandes genügen. Toiletten
ohne Wasserspülung sind innerhalb von Gebäuden nur zulässig, wenn die
Einrichtung von Spültoiletten nicht möglich ist. Ausnahmen von Satz 2 können
zugelassen werden, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen und eine
Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen ist.
(3) In den Fällen des § 48 muss eine ausreichende Zahl von Toilettenräumen
so groß und so zugänglich sein, dass auch Behinderte sie aufsuchen können.
§ 48 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Jede Wohnung muss eine Badewanne oder Dusche haben, wenn eine
ausreichende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung möglich ist. Absatz 2
Satz 1 gilt sinngemäß.
 Automatischer Weck-/Erinnerungsdienst für Planer/Architekten in Niedersachsen
Historie:
In der Niedersächsischen Bauordnung wurde nach §96 der §44 als technische Baubestimmung die DIN 18025 eingeführt, und somit zum gültigen Recht für uns Planer. Hierbei war nach §44 Abs. 3 Satz 2 jede achte Wohnung als rollstuhlgerechte Wohnung nach DIN 18025, Teil 1, zu errichten. Kurz nachdem die Bauordnung in dieser Form rechtskräftig wurde, hatte man festgestellt, dass diese Forderung wohl über das Ziel hinaus geschossen ist und hat somit kurzerhand am 23.06.2005 durch ein Änderungsgesetz den Paragraphen wieder einkassiert, indem man in der Zeit vom 1.7.2005 bis zum 30.06.2009 die Forderung ausgesetzt hat.
Nachfragen sowohl im Bauamt, als auch bei der oberen Bauaufsichtsbehörde haben ergeben, dass keine Folgeregelung, also Verlängerung der Aussetzung o.ä. beschlossen wurde und auch derzeit nicht in Vorbereitung ist. Somit ist davon auszugehen, dass für Bauvorhaben, die ab dem 01.07.2009 geplant werden, jede achte Wohnung als rollstuhlgerecht nach DIN 18025 Teil 1, jedoch mit einigen Einschränkungen, die im §44 Abs. 3 Satz 2 aufgeführt sind, geplant werden müssen.
Eine fehlerhafte Planung würde den Architekten und Planer treffen. Daher ist es notwendig, jede achte Wohnung entsprechend der Niedersächsischen Bauordnung rollstuhlgerecht herzustellen und dabei die Gesetzgebung verfolgen, ob nicht doch kurzfristig eine Verlängerung der Aussetzung durchgeführt wird. Da eine neue Bauordnung in Vorbereitung ist, gehe ich davon aus, dass die Forderung §44 Abs. 3 Satz 2 ersatzlos entfallen wird.
Planungsbüro Rauck
Dipl. Ing. Architekt Thomas Rauck
Juni 2009 |