Auch im Arbeitsleben wird sich der demografischen Wandel zeigen: eine höhere Lebenserwartung und sinkende Geburtenzahlen lassen den Anteil älterer Arbeitnehmer in den Firmen anwachsen.
Durch Arbeitsplatzgestaltung und Ergonomie kann man die dem natürlichen Alterungsprozess unterliegenden Veränderungen von körperlichen und psychischen Fähigkeiten und der Belastbarkeit jedes Einzelnen berücksichtigen. Arbeitsbedingte Erkrankungen und Behinderungen sollen vermieden werden.
Was muß bei der Gestaltung von barrierefreien Arbeitsplätzen beachtet werden.
Neu zu bauenden Arbeitsstätten sind grundsätzlich "barrierefrei" zu errichten.(s.a. Landesbauordnungen, Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV ) )
Hinzu kommt die Ausstattung des Arbeitsplatzes selbst, wie die zu beachtenden Bewegungsflächen, Greifhöhen für motorisch behinderte Arbeitnehmer. Für sinnesbehinderten Arbeitnehmer, wie Sehbehinderte, Blinde, Hörbehinderte, Gehörlose sind besonders technische Hilfsmittel erforderlich.
Das Gebäude
Bei der Anpassung ist zu prüfen
- Erschließung
- Bewegungsflächen im Gebäude
- Sanitäranlagen
- Gemeinschaftsanlagen
- Pkw-Stellplatz
Allgemeine Planungsgrundlagen aus der DIN 18024-2
Flächen
Maße zu Bewegungsflächen für den Rollstuhl ( Platzbedarf, Wendekreis ).
Mehr als 15 m lange Flure und Wege müssen für die Begegnung von Rollstuhlbenutzern eine Begegnungsfläche von mindestens 180 cm Breite und 180 cm Tiefe aufweisen.
Für Gehbehinderte sollten Begegnungsflächen mit Sitzmöglichkeit ausgestattet werden.
Türen
Türen müssen eine lichte Breite von mindestens (Fertigmaß) 90 cm haben. Türen von Toiletten-, Dusch- und Umkleidekabinen dürfen nicht nach innen schlagen.
Stufenlos, Rampen, Treppen
Stufenlose Erreichbarkeit aller Gebäudeebenen,
Rampen ohne Quergefälle mit maximal 6% Steigung, beidseitig der Rampe sollen Radabweiser und
Handläufe vorgesehen werden.
Treppen sind mit beidseitigen Handläufen zu versehen.
Aufzug
Fahrkorb lichte Breite 110 cm, lichte Tiefe 140 cm, Türbreite 90 cm
Bei Umbaumaßnahmen ist die Entscheidung Rampe, Aufzug, Hebeplattform oder Treppenlift
von der zu überwindenten Höhendifferenz und dem zur Verfügung stehenden Platz abhängig.
Rampen ermöglichen keine nennenswerten Höhenunterschiede. Mit zwei Längen (einschließlich der Bewegungsflächen erreicht man eine Gesamtlänge von 16,50 m) sind maximal 72 cm Höhenunterschied zu überwinden.
Wände, Decken, Bodenbeläge
Bodenbeläge müssen rutschhemmend, rollstuhlgeeignet und fest verlegt sein. Sie dürfen sich nicht elektrostatisch aufladen.
Bedienungsvorrichtungen Schalter, Taster, Toilettenspüler, Briefkasten und Codekartenschlitze, Klingel, Bedienungselemente kraftbetätigter Türen, Notrufschalter sind in 85 cm Höhe anzubringen
Orientierungshilfen Öffentlich zugängige Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen sind mit Orientierungshilfen auszustatten.
Sanitärräume, Sanitätsräume In jedem Sanitärraum oder jeder Sanitäranlage ist mindestens eine für Rollstuhlbenutzer geeignete Toilettenkabine einzuplanen.
Arbeitsstätten, Freizeitstätten
Sportstätten, Bäder, Arbeitsstätten und Freizeitstätten, Umkleidebereiche, Schwimmbecken und Bewegungsbecken, Hygieneschleuse, Durchfahrbecken, Rollstuhlabstellplatz
Versammlungs-, Sportstätten und Gaststätten Beherbergungsbetriebe, Tresen, Serviceschalter und Verkaufstische
Pkw-Stellplatz
In Parkhäusern und Tiefgaragen sollten rollstuhlgerechte Stellplätze in der Nähe der Aufzüge liegen; bei allen anderen Gebäuden unmittelbar am Haupteingang.
Arbeitsplätze, Bürobereiche, Besprechungsräume
In Räumen mit Arbeitsplätzen und in Besprechungsräumen müssen als Wendemöglichkeiten für Rollstuhlfahrer
Bewegungsflächen von mindestens 150 cm × 150 cm vorhanden sein.
Hinter Sitzarbeitsplätzen (z. B. Schreibtische) ist eine freie Bewegungsfläche von mindestens 150 cm × 150 cm vorzusehen. Bei Sitzarbeitsplätzen, die in mindestens 150 cm Breite voll unterfahrbar sind, kann
die Tiefe auf 120 cm der Bewegungsfläche reduziert werden.
Rechtliche Anforderungen an Rettungswege
barrierefreie Rettungswege
Berücksichtigung der Nutzer eines Gebäudes, die in ihren sensorischen, kognitiven oder motorischen Fähigkeiten eingeschränkt, also "behindert" sein können.
Der Arbeitsplatz
Körperliche Einschränkungen
- Mobilität: Benutzung von Rollstuhl, Gehstock, Krücken, Gehwagen, Rollator
- Ausdauer, Gleichgewicht: verlangsamte Bewegungen, Schwankungen
- Geschicklichkeit: verringerte Funktion der oberen Gliedmaße (Arme, Hände, Finger), fehlende oder gelähmte obere Gliedmaße
- Körpergröße: Kleine unterhalb 1,50 m oder Große oberhalb 2,00 m
- Allergien
Der Arbeitsplatz für den Rollstuhlfahrer muss auch zusätzlichen Behinderungen entsprechen sowie die Abmessungen des verwendeten Rollstuhls, z.B. E-Rollstuhl berücksichtigen.
Arbeitstische müssen mit dem Rollstuhl unterfahrbar sein (Breite mind.90cm, Tiefe mindestens 55 cm, lichte Höhe ca. 70 cm).
Bei Schränken, Schubladen und Ablagen muss der
nach oben und unten eingeschränkte Greifraum (ca.38 cm bis 140 cm über der Fußbodenoberkante)
berücksichtigt werden. siehe Reichweite, Reichhöhe von Rollstuhlfahrern
Technische Hilfen sind z.B.
- verstellbare Arbeitstische, Schränke, Regale
- höhenverstellbare Arbeitsstühle, Stehsitze
- Arthrodesenstühle
- Greifhilfen
- Schalter und Taster mit geringem Kraftaufwand
Einschränkungen bei sensorischer Behinderung
- Sehvermögen: Blindheit (Stock, Blindenhund), Teilblindheit, Farbenblindheit
- Hörvermögen: Taubheit, Schwerhörigkeit
- Sprechvermögen: verringerte Fähigkeit und Unfähigkeit zur Sprachkommunikation
Sehbehinderung
Anpassung der Beleuchtungsstärke an das Sehvermögen des Arbeitnehmers. Ein 60jähriger Arbeitnehmer kann bis zu doppelt soviel Licht benötigen wie ein 20jähriger.
Technische Hilfen sind z.B.
für Sehbehinderte:
- Lupen mit und ohne Beleuchtung, Lupenleuchte
- Elektronische Vergrößerung mit Bildschirmangabe
- Geräte mit tastbarer Informationsangabe
für Blinde:
- Blindenschriftgeräte
- Blindenschriftdisplay
- Blindenschriftdrucker
- Sprachausgabeeinheiten
Hörbehinderung
Einsatz von optischen Signalen statt akustischer.
Technische Hilfen sind z.B.
- Lautverstärker für Telefone
- Meldegeräte für optische Informationsübermittlung
- Schreibtelefon
- Geräte zur schriftlichen Informationsübermittlung
Einschränkungen bei geistige Behinderung
- Lernschwierigkeit: verringertes Verstehen von Anweisungen
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